Leitsatz

Die Klägerin - eine Autovermieterin - machte gegen den Beklagten rückständige Miete für die Überlassung eines Mietwagens geltend, den er nach einem Verkehrsunfall am 26. Februar 2002 zu einem Unfallersatztarif angemietet hatte. Mit Rechnung vom 7. März 2002 machte die Klägerin hierfür insgesamt 1.561,36 EUR geltend.

Die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners, dessen volle Haftung für den Unfallschaden nicht streitig war, zahlte lediglich 423,64 EUR. Den Differenzbetrag zu dem vollen Rechnungsbetrag verlangte die Klägerin von dem Beklagten.

Das erstinstanzliche Gericht wies die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin Berufung ein und hatte mit ihrem Rechtsmittel lediglich in Höhe von 223,36 EUR Erfolg. Gegen das Urteil des LG wandte sich die Klägerin mit der Revision, die nicht erfolgreich war.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Ebenso wie das LG ging auch der BGH von dem Bestehen einer Aufklärungspflicht der Klägerin aus. Zwar müsse der Mieter nicht über den gespaltenen Tarifmarkt, d.h. weder über die eigenen verschiedenen Tarife noch über günstigere Angebote der Konkurrenz aufgeklärt werden; es sei grundsätzlich Sache des Mieters, sich zu vergewissern, ob die ihm angebotenen Vertragsbedingungen für ihn von Vorteil seien oder nicht. Biete der Vermieter dem Unfallgeschädigten aber einen Tarif an, der deutlich über dem Normaltarif auf dem örtlich relevanten Markt liege und bestehe deshalb die Gefahr, dass die Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernehme, so müsse er den Mieter darüber aufklären. Danach sei es erforderlich, aber auch ausreichend, den Mieter unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif möglicherweise nicht in vollem Umfang erstatte.

Der XII. Zivilsenat wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass nach der neueren Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des BGH zu den Unfallersatztarifen der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners nicht ohne weiteres zur Erstattung von über dem Normaltarif liegenden Unfallersatztarifen verpflichtet sei. Vielmehr könne der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung nach § 249 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten dürfe. Der Geschädigte sei nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für die Anmietung eines Unfallersatzwagens bedeute dies, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzwagens nur den günstigsten Mietpreis ersetzt verlangen könne.

Soweit eine Pflicht zur Erstattung des Unfallersatztarifs - ausnahmsweise - zu bejahen sei, weil dem Geschädigten im Hinblick auf die gebotene subjektive Schadensbetrachtung sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten und der zumutbaren Anstrengungen auf dem zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlich günstigeren Normaltarif zugänglich gewesen sei, könne die Durchsetzung mit Schwierigkeiten verbunden sein. Verweigere der Versicherer die Erstattung des Unfallersatztarifs mit der Begründung, der Mieter habe zu einem niedrigeren Tarif abschließen können, treffe den Mieter die Beweislast. Er müsse darlegen und beweisen, dass ihm kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen sei. Könne er diesen Nachweis nicht erbringen, erhalte er nur den Normaltarif erstattet. Die Durchsetzung des Erstattungsanspruchs könne mit Schwierigkeiten und Risiken behaftet sein. Davor solle die Aufklärungspflicht des Mietwagenunternehmers den Mieter schützen. Nach Auffassung des BGH stand dem Beklagten ein Schadensersatzanspruch aus c.i.c. zu, den er der geltend gemachten Mietzinsforderung entgegenhalten könne.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hätte der Beklagte nach ausreichender Aufklärung ein Kraftfahrzeug zum Normaltarif angemietet und sich damit Kosten in Höhe der Klageforderung ersparen können.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.11.2007, XII ZR 15/06

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