Leitsatz

Auch dann, wenn die Teilungserklärung vorsieht, daß der Verkauf einer Wohnung der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist der Verwalter Kaufwilligen gegenüber nicht verpflichtet, ungefragt auf anstehende, noch nicht finanzierte Renovierungsmaßnahmen und eine daraus zu erwartende erhöhte Umlage hinzuweisen.

 

Fakten:

Der Erwerber einer Eigentumswohnung hatte sich vor dem Kauf über Zustand und Ausstattung der Eigentumsanlage und -wohnung erkundigt, der Verwalter hatte ihn damals nicht darauf aufmerksam gemacht, daß Sanierungsmaßnahmen im Bereich des Gemeinschaftseigentums bevorständen. Das aber war auch gar nicht die Pflicht des Verwalters, sondern vielmehr die des Veräußerers. Grundsätzlich begründet auch das Zustimmungserfordernis des Verwalters zur Veräußerung von Wohneigentum keine Aufklärungspflicht des Verwalters gegenüber Erwerbern einer Wohnungseinheit.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 04.11.1998, 16 Wx 154/98

Fazit:

Der Verwalter muß also einen ihm zur Zustimmung vorgelegten Kaufvertrag nicht darauf überprüfen, ob der Veräußerer darin etwa für den Erwerber wesentliche Beschlüsse der Eigentümerversammlung verheimlicht. Im übrigen sollte sich der Erwerber durch Einsicht in das Beschlußbuch der Gemeinschaft zur eigenen Sicherheit selbst über die in der Gemeinschaft gefaßten Beschlüsse erkundigen.

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