Normenkette

§ 12 WEG, § 675 BGB

 

Kommentar

Auch wenn in der Teilungserklärung vorgesehen ist, dass der Verkauf einer Wohnung der Zustimmung des Verwalters bedarf, ist dieser Kaufinteressenten gegenüber nicht verpflichtet, ungefragt auf anstehende, noch nicht finanzierte Renovierungsmaßnahmen und eine daraus zu erwartende erhöhte Umlage hinzuweisen. Solche Pflichten hat grundsätzlich allein der Veräußerer; ihn trifft die Aufklärungspflicht im Innenverhältnis zu seinem potenziellen Erwerber. Ein Verwalter ist zu dieser Zeit noch außenstehender Dritter, der zumindest ungefragt nicht auf etwaige künftige finanzielle Belastungen des Erwerbers hinweisen muss.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 04.11.1998, 16 Wx 154/98= Immobilien, Praxis und Recht 7 und 8/1999, 53.1 = WM 5/1999, 300)

zu Gruppe 4:  Wohnungseigentumsverwaltung

Anmerkung:

Wie stets betont, muss ein Verwalter im Rahmen seiner Zustimmungserklärung einen Erwerbsvertrag nicht darauf überprüfen, ob ein Veräußerer darin etwa dem Erwerber wesentliche Beschlüsse der Eigentümerversammlung "verheimlicht". Kaufwilligen ist deshalb stets anzuraten, die letzten Beschlussprotokolle primär vom Veräußerer anzufordern, in Vollmacht des Veräußerers ggf. auch in die entsprechenden Verwaltungsunterlagen, insbesondere Beschlussbücher der Gemeinschaft, Einsicht zu nehmen.

Notare sollten m.E. im Aufforderungsschreiben an den Verwalter zur Zustimmungserteilung diesem Kaufvertragsabschriften gar nicht mehr in vollständiger Fassung (vielmehr nur auszugsweise) übersenden.

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