Leitsatz

Gegen Wohngeldforderungen kann nur mit anerkannten, rechtskräftig festgestellten Forderungen oder mit Ansprüchen aus Notgeschäftsführung aufgerechnet werden, um eine finanzielle Basis für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sichern.

 

Fakten:

Die Bauträgerin und Verkäuferin der Wohnungen einer Wohneigentumsanlage schloss mit Baubeginn - also vor Verkauf der Wohnungen an die künftigen Wohnungseigentümer - eine Gebäudehaftpflichtversicherung und eine Wohngebäudeversicherung ab. Die Bauträgerin rechnet nun gegen Wohngeldforderungen zweier noch in ihrem Eigentum stehenden Wohnungen mit den gezahlten Versicherungsprämien auf. Eine Aufrechnung kommt in diesem Fall jedoch nicht in Betracht, da die Gegenforderung - die gezahlten Versicherungsprämien - von den übrigen Wohnungseigentümern weder anerkannt noch rechtskräftig festgestellt ist und auch kein Fall einer Notgeschäftsführung vorliegt. Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen aus Notgeschäftsführung kommt nur dann infrage, wenn der Eigentümer zur Abwendung eines unmittelbar drohenden Schadens für das Gemeinschaftseigentum tätig geworden ist. Gegen eine Maßnahme der Notgeschäftsführung spricht hier jedenfalls, dass die Bauträgerin mit Abschluss der Versicherungen ihre eigenen Risiken aus der Tätigkeit als Bauträgerin versichern wollte.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 12.11.1999, 16 Wx 162/99

Fazit:

Im Rahmen einer Notgeschäftsführung könnte in diesem Fall ein Versicherungsschutz höchstens für eine übergangszeit vereinbart werden, nämlich lediglich solange, bis ein bestellter Verwalter voraussichtlich seine Tätigkeit aufnimmt.

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