Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Verfahrensbeteiligung
Normenkette
§ 22 Abs. 1 WEG, § 43 Abs. 4 WEG, § 27 FGG, § 551 Nr. 5 ZPO
Kommentar
1. Das Aufstellen von Pflanztrögen mit Thujen auf einer im Gemeinschaftseigentum stehenden Terrasse ist keine bauliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums, da die Maßnahme nicht mit einer gegenständlichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden ist (vgl. BayObLG, WuM 1991, 448/449). Im vorliegenden Fall wurden keine Beeinträchtigungen anderen Sondereigentums nach § 15 Abs. 3 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG festgestellt (in Abwägung der Interessen aller Eigentümer und auch nach billigem Ermessen).
Hat ein Eigentümer eigenmächtig einige Terrassenplatten einer gemeinschaftlichen Terrasse entfernt und dort wieder Rasen angelegt (wie ursprünglich bauseits hergestellt), handelt es sich bei der Rasenanlegung (Teilfläche von etwa 2 qm) ebenfalls nicht um eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 WEG, da der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt wurde und sich damit die Maßnahme als ordnungsgemäße Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums darstellt (auch bei eigenmächtigem Handeln, da insoweit ein durchsetzbarer Anspruch auf Zustimmung zu dieser Instandsetzungsmaßnahme nach § 21 Abs. 4 WEG gegeben sei); ein neuerliches Beseitigungsverlangen sei deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn dem jetzigen Zustand zugestimmt werden müsse.
2. Hat das Beschwerdegericht in seinem Verfahren die Beteiligung von notwendigen Verfahrensbeteiligten unterlassen, so ist eine Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts und eine Zurückverweisung der Sache entbehrlich, wenn die bisher nicht beteiligten Wohnungseigentümer im Rechtsbeschwerdeverfahren zu erkennen geben, dass sie das bisherige Verfahren genehmigen (Heilung des Formmangels).
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 23.09.1991, BReg 2 Z 65/91)
zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer
Anmerkung:
Über das Ergebnis, dass es sich beim Aufstellen von Pflanzkübeln mit doch nicht kleinen bzw. kleinbleibenden Tujen auf Gemeinschaftsfläche nicht um eine gegenständliche Veränderung des Gemeinschaftseigentums handle, kann man wie schon bei der Entscheidung des BayObLG vor einigen Monaten zu berechtigter Heckenziehung auf Sondernutzungsrechtgrundstücksfläche geteilter Meinung sein (vgl. BayObLG, Entscheidung v. 4. 7. 1991, Az.: BReg 2 Z 32/91mit Anm.). Schwere Tröge mit größeren Pflanzen gestalten doch die Optik gemeinschaftlicher Bauteile und Flächen in oft nicht unerheblicher Weise um und können von einem Eigentümer als optischer Vorteil, von einem anderen wiederum als Nachteil empfunden werden. In Fällen solcher möglichen Auseinandersetzungen sollte der Senat doch mehr als in diesen jüngsten Entscheidungen auf den Status quo einer ursprünglichen Anlage abstellen und gerade im Pflanzbereich nicht jegliche Veränderungsmaßnahme unter Hinweis auf § 14 WEG als duldungspflichtig bewerten. Der Begriff der "gegenständlichen Veränderung" als Voraussetzung der Anwendung des § 22 Abs. 1 WEG führt sicher nicht bei allen Lebenssachverhalten im Grenzbereich solcher und ähnlicher Veränderungen des Gemeinschaftseigentums stets zu befriedigendem Ergebnis.