Normenkette

Art. 1 GG, 2 GG, § 823 BGB, § 1004 BGB

 

Kommentar

Die Installierung einer Videokamera-Attrappe, die einer echten Kamera täuschend ähnlich sieht und mit dem Objektiv auf den Hauseingang einer Eigentumswohnanlage ausgerichtet ist mit dem Ziel, mögliche Freier einer in einer Mietwohnung der Anlage rechtswidrig der Prostitution nachgehenden Mieterin abzuschrecken bzw. diese, deren Mietvertrag gekündigt ist, zum (beschleunigten) Auszug zu bewegen, verletzt die Mieterin rechtswidrig in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ist daher zu unterlassen. Auch eine solche Maßnahme stellt einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Sinne von Art. 1, 2 GG dar, welches seit der Entscheidung des BGH (NJW 1954, 1404) als absolutes Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB Anerkennung gefunden hat. Geschützte Sphären sind zum einen die Individualsphäre, also das Selbstbestimmungsrecht, die Privatsphäre und damit das Leben im häuslichen oder sonstigen Privatleben, und zwar nicht nur im eigenen häuslichen Bereich, und die Intimsphäre, die grundsätzlichen absoluten Persönlichkeitsschutz genießt.

 

Link zur Entscheidung

( LG Darmstadt, Urteil vom 17.03.1999, 8 O 42/99, NZM 7/2000, 360)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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