Normenkette

§ 15 WEG, § 21 WEG

 

Kommentar

Bei der Anschaffung und Montage eines Fahrradständers auf dem im Gemeinschaftseigentum stehenden Hof der Eigentumswohnanlage handelt es sich auch dann um eine Maßnahme ordnungsgemäßer Instandsetzung, die mit einfacher Stimmenmehrheit beschlossen werden kann, wenn bisher noch kein Fahrradständer vorhanden war, die Räder vielmehr bisher einzeln im Hof abgestellt wurden (ähnlich BayObLG, WE 91, 228 bei entsprechendem Bedarf und nicht eintretender wesentlicher Behinderung des Geh- und Fahrverkehrs auf dem Grundstück).

 

Link zur Entscheidung

( OLG Köln, Beschluss vom 13.05.1996, 16 Wx 69/96= ZMR 1/1997, 44 = NJWE-MietR 12/1996, 275 = WE 5/1997, 199)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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