Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Mehrheitsbeschluss über Aufstellung eines Fahrradständers
Verfahrensgang
AG Köln (Aktenzeichen 202 II 168/93) |
LG Köln (Aktenzeichen 29 T 179/95) |
Tenor
Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers vom 11.03.1996 gegen den Beschluß des Landgerichts Köln vom 8.2.1996 – 29 T 179/95 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde trägt der Antragsteller. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf 5.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige sofortige weitere Beschwerde (§§ 45 Abs. 1 WEG, 27, 29 FGG) hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der angefochtene Beschluß beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes im Sinne der §§ 27 Abs. 1 FGG 550 ZPO.
Das Landgericht ist in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, daß der Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 24.05.1993 über die Anschaffung und Aufstellung eines Fahrradständers rechtmäßig ist.
Der Gegenstand des Beschlusses war in der Einladung der Verwalterin vom 06.05.1993 zur Eigentümerversammlung hinreichend bestimmt, § 23 Abs. 2 WEG. Mit der Bezeichnung „Anschaffung eines Fahrradständers” konnten die Geladenen erkennen, was Gegenstand der zu treffenden Entscheidung sein sollte, sie hatten die Möglichkeit der Vorbereitung und konnten entscheiden, ob ihre Teilnahme veranlaßt war. Insbesondere mußten sie davon ausgehen, daß neben der Anschaffung auch über die Aufstellung des Fahrradständers und deren Ort befunden werden sollte. Denn die bloße Anschaffung eines solchen Nutzgegenstandes ohne Entscheidung über seine Verwendung, namentlich den Aufstellungsort, muß jedem verständigen Betrachter sinnlos erscheinen. Weitere Einzelheiten des Beschlußgegenstandes brauchten sonach nicht angegeben zu werden, zumal es sich nicht um eine Angelegenheit von besonderer Wichtigkeit handelte (vgl. OLG Hamm WE 1992, 136).
Der Beschluß selbst, der ohne die Stimme des Antragstellers und seines Bruders mehrheitlich gefaßt wurde, ist rechtlich ebensowenig zu beanstanden. Denn die inzwischen erfolgte Anschaffung und Aufstellung des Fahrradständers in einer Hausnische zwischen Hofeinfahrt und Innenhof bedurfte nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 WEG eines allstimmigen Beschlusses. Die relativ geringfügige Veränderung des ursprünglichen Zustandes geht nämlich über die ordnungsgemäße Instandhaltung bzw. -setzung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht hinaus mit der Folge, daß sie nach § 21 Abs. 3, Abs. 5 Nr. 2 WEG im Rahmen ordnungsgemäßer Verwaltung mit bloßer Stimmenmehrheit beschlossen werden durfte.
Die Aufstellung des Fahrradständers in der Hausnische muß deshalb als ordnungsgemäß angesehen werden, weil vorher kein geeigneter Platz zum Abstellen von Fahrrädern vorhanden war, obwohl entsprechender Bedarf bestand und zudem der Ständer mit den dort abgestellten Rädern nicht zu einer wesentlichen Behinderung des Geh- und Fahrverkehrs auf dem Grundstück führt (vgl. BayObLG WE 1991, 228 f).
Haus und Grundstück der Eigentümergemeinschaft bieten nur in Gestalt der betreffenden Nische geeigneten Raum für das Abstellen von Fahrrädern.
Der vom Antragsteller zunächst als einzige andere Möglichkeit angeführte Abstellraum neben dem jetzt installierten Fahrradständer wird entsprechend seiner Zweckbestimmung zum Abstellen anderer Gerätschaften gebraucht, darf deshalb nicht mit Vorrichtungen zur Unterbringung von Fahrrädern versehen werden und würde wegen seiner Grundfläche von nur 1,20 × 2,27 m für nicht mehr als zwei bis drei Räder reichen. Hingegen gewährt der Fahrradständer Platz für fünf bis sechs Räder.
Die durch das Aufstellen des Fahrradständers bewirkte Instandsetzung des bisherigen störenden Zustandes auf dem Gelände durch das ungeordnete Aufstellen der Fahrräder beeinträchtigt den Antragsteller nicht in seinem Sondernutzungsrecht. Die fehlende Beeinträchtigung des Sondernutzungsrechts des Antragstellers an den ihm zustehenden vier Stellplätzen im Innenhof gemäß § 3 Nr. 2 Abs. 7 der Teilungserklärung vom 26.01.1988 ergibt sich aus den vom Landgericht zutreffend gewürdigten Feststellungen des Sachverständigen D. im Gutachten vom 27.04.1995. Danach können sämtliche Stellplätze auch bei voller Auslastung des Fahrradständers problemlos angefahren und wieder verlassen werden. Soweit der Ständer, für dessen Aufstellung offenbar Bedarf bestand, mißbräuchlich überlastet wird oder Behinderungen durch daneben stehende Räder entstehen, ist dies nicht die zwangsläufige Folge der Aufstellung. Auch aus diesem Grund kann der Antragsteller sonach nicht die Beseitigung des Fahrradständers verlangen. Ihm bleibt unbenommen, eventuelle Störer auf Beseitigung der Störung oder Unterlassung in Anspruch zu nehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 47 WEG.
Unterschriften
Dr. S., B., B.
Fundstellen