Kurzbeschreibung
Im laufenden Scheidungsverfahren macht die Antragstellerin gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB im Wege des Stufenantrags geltend. Der Antragsgegner war trotz Aufforderung durch die Antragstellerin nicht bereit, einen Unterhaltstitel betreffend den Geschiedenenunterhalt zu errichten. Die Beteiligten haben eine Doppelverdienerehe mit erheblichen Einkommensunterschieden geführt.
Antrag der Ehefrau im Scheidungsverbund auf Zahlung von Aufstockungsunterhalt im Wege des Stufenantrags
An das Amtsgericht ...
– Familiengericht –
...
Per beA
Folgesachenantrag wegen Ehegattenunterhalt |
Az.: ...
In der Familiensache
der Frau ...
geboren am ...
(Anschrift)...
Staatsangehörigkeit: ...
Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
gegen
Herrn ...
geboren am ...
(Anschrift)...
Staatsangehörigkeit: ...
Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
wird namens und in Vollmacht der Antragstellerin die Folgesache Ehegattenunterhalt in der Scheidungssache zum Aktenzeichen ... anhängig gemacht und beantragt:
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über
- sein Vermögen am ...;
- seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit sowie aus anderer Herkunft in der Zeit vom … bis …
- seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung in der Zeit vom … bis …
Dem Antragsgegner wird aufgegeben, die Auskunft zu belegen
- durch Vorlage seiner Lohnabrechnungen für die Monate … sowie etwaiger Bescheide über im vorgenannten Zeitraum bezogenes Kranken- und Arbeitslosengeld;
- durch Vorlage der Einkommensteuererklärungen sowie der etwaigen Bilanzen nebst den Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. der etwaigen Einnahmenüberschussrechnungen für die Jahre … sowie der Einkommensteuerbescheide für die Jahre …
- Dem Antragsgegner wird aufgegeben, ggf. zu Protokoll des Amtsgerichts seines Aufenthaltsorts an Eides Statt zu versichern, dass er die Auskunft über sein Vermögen und seine Einkünfte nach bestem Wissen so vollständig abgegeben habe, als er dazu imstande sei.
- Dem Antragsgegner wird aufgegeben, an die Antragstellerin ab Rechtskraft des Scheidungsbeschlusses einen nach Erfüllung der Auskunftsverpflichtung noch zu beziffernden nachehelichen Unterhalt zu zahlen.
Begründung:
Im laufenden Scheidungsverfahren macht die Antragstellerin gegen den Antragsgegner ihren Anspruch auf Aufstockungsunterhalt gemäß § 1573 Abs. 2 BGB geltend. Der Antragsgegner war trotz Aufforderung durch die Antragstellerin nicht bereit, einen Unterhaltstitel betreffend den Geschiedenenunterhalt zu errichten.
Die Beteiligten sind seit dem ... miteinander verheiratet und leben seit dem ... getrennt. Ihre Kinder ... und ... sind zwischenzeitlich volljährig und wirtschaftlich selbständig. Es besteht ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin nach § 1573 Abs. 2 BGB. Die Beteiligten haben eine Doppelverdienerehe mit erheblichen Einkommensunterschieden geführt.
Die Antragstellerin hat den Beruf einer ... erlernt. Sie ist ganztags als ... bei der Firma ... erwerbstätig und hatte nach den beigefügten Verdienstabrechnungen der letzten 12 Monate ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen in Höhe von ... EUR. Angesichts der Berufsausbildung der Antragstellerin ist diese Tätigkeit angemessen. Nach den ehelichen Lebensverhältnissen der Beteiligten (§ 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB) reichen aber die Einkünfte der Antragstellerin zu ihrem vollen Unterhalt nicht aus.
Der Antragsgegner ist bei der Firma ... als ... . beschäftigt. Bereits während der intakten Ehe hatte der Antragsgegner mit etwa ... EUR ein wesentlich höheres monatliches Nettoeinkommen als die Antragstellerin. Seine jetzigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind der Antragstellerin allerdings nicht genau bekannt.
Mit Schreiben der Antragstellerin vom ... wurde der Antragsgegner vorgerichtlich aufgefordert, zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs über seine Einkünfte und sein Vermögen Auskunft zu erteilen.
Beweis: Vorlage des Schreibens vom ..., Anlage K 1, in Kopie anbei
Da der Antragsgegner auf dieses Schreiben nicht reagierte, hat er diese Auskunftsstufenantrag veranlasst. Mit dem Antrag zu 1. wird zunächst Auskunft nach §§ 1580, 1605 BGB verlangt.
Der Antrag zu 2. wird für den Fall gestellt werden, dass Grund zu der Annahme besteht, der Antragsgegner habe die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt (§§ 1580, 1605 Abs. 1 Satz 3, 260, 261 BGB).
Erst nach Erteilung der Auskunft durch den Antragsgegner wird die Antragstellerin ihren Anspruch auf Aufstockungsunterhalt beziffern können.
(elektronisch signiert)
...
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin