Normenkette

§ 1 WEG, § 8 WEG, § 1 ErbbauVO

 

Kommentar

1.Es ist nicht schlechthin ausgeschlossen, Miteigentum in der Form des Raumeigentums nach WEG an einem mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstück zu begründen.

2.Bei vorhandenen Gebäuden auf einem solchen Grundstück setzt die Begründung von Raumeigentum jedoch voraus, dass das aufgrund des Erbbaurechts errichtete Bauwerk und das in Wohnungseigentum aufgeteilte Bauwerk unterschiedliche Gebäude sind.

3.Im Hinblick auf § 10 der Erbbaurechtsverordnung darf an der Grundstücksfläche, auf die sich die Ausübung des Erbbaurechts erstreckt, kein Sondereigentum oder Sondernutzungsrecht eines Wohnungseigentümers bestehen.

 

Link zur Entscheidung

( OLG Hamm, Beschluss vom 27.03.1998, 15 W 332/97)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

Anmerkung:

Diese Entscheidung dürfte sicher insbesondere von vertragsgestaltenden Juristen und Notaren heftig diskutiert werden, m.E. auch von dort nicht unbedingt einhelligen Zuspruch erfahren.

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