Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundbuch von …, Bl. … (AG Münster). Grundbuchsache
Tenor
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Münster vom 03.03.1997 werden aufgehoben.
Der Geschäftswert für das Verfahren vor dem Senat wird auf 400.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Der Beteiligte ist als Eigentümer des eingangs genannten 4.460 m² großen Grundstücks eingetragen. Das Grundstück ist mit einem Wohnhaus, einem ehemaligen Werkstattgebäude und einem davon angebauten Stallgebäude bebaut.
In Abteilung II des Grundbuchs ist am 11.02.1997 an rangerster Stelle ein Erbbaurecht auf die Dauer von 99 Jahren unter Bezugnahme auf das Erbbaugrundbuch von … Bl. … für die Eheleute … und … zu je 1/2-Anteil eingetragen worden. Das Nutzungsrecht dieses Erbbaurechts ist mit dinglicher Wirkung auf eine Teilfläche des Grundstücks in einer Größe von ca. 1250 m² beschränkt, auf der sich das ehemalige Werkstattgebäude befindet.
In einer notariell beurkundeten Erklärung vom 19.02.1997 teilte der Beteiligte das in seinem Eigentum stehende Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise auf, daß mit einem Anteil von 76/100stel das Sondereigentum an den Wohnungen in dem Wohnhaus … und mit einem Anteil von 24/100stel das Sondereigentum an den Räumen des oben genannten Stallgebäudes verbunden sein sollten. In § 2 der Teilungserklärung sind dem jeweiligen Teil- bzw. Wohnungseigentümer Sondernutzungsrechte an Außenflächen zugewiesen worden. Die Grundstücksflächen, auf die sich die Sondernutzungsrechte erstrecken, und die Fläche, auf die sich das Nutzungsrecht des Erbbauberechtigten bezieht, kerfkassen die gesamte Grundstücksfläche, überschneiden sich aber nicht. In § 17 der notariellen Urkunde beantragte der Beteiligte, die Teilung des Eigentums und die Sondernutzungsregelungen in das Grundbuch einzutragen.
Mit Schriftsatz vom 24.02.1997 übersandte der Urkundsnotar die Teilungserklärung mit der Bitte, den Anträgen zu entsprechen.
Mit Beschluß vom 03.03.1997 wies das Amtsgericht den Antrag des Beteiligten und den vom Urkundsnotar nach § 15 GBO gestellten Antrag auf Bildung von Wohnungseigentum gemäß § 8 WEG zurück. Der hiergegen eingelegten Erinnerung half das Amtsgericht nicht ab. Das Landgericht wies die mit Vorlage als Beschwerde geltende Erinnerung mit dem angefochtenen Beschluß zurück.
Zur Begründung führte es aus:
Die vom Eigentümer beabsichtigte Teilung des restlichen, von der Ausübung des Erbbaurechts nicht betroffenen Grundstücks sei unzulässig. Zwar sei allgemein anerkannt, daß eine Beschränkung der Nutzung des Erbbauberechtigten auf nur einen Teil des belasteten Grundstücks vereinbart werden könne. Die tatsächliche Ausübung des Erbbaurechts könne auf einen realen Grundstücksteil beschränkt sein. Dies ändere jedoch nichts an der Tatsache, daß das Erbbaurecht gleichwohl auf dem gesamten Grundstück laste. Selbst wenn eine solche Nutzungseinschränkung auch mit dinglicher Wirkung vereinbart werden könne, ergreife das Erbbaurecht das ganze Grundstück. Der nicht von der Nutzung durch den Erbbauberechtigten betroffene Teil des Grundstücks werde dadurch nicht zu einem rechtlich selbständigen Grundstück, welches unabhängig von dem „belasteten” Grundstücksteil ein eigenes rechtliches Schicksal haben könne. Würde man die hier gewollte rechtliche Konstruktion zulassen, würde das Erbbaurecht zum Teil auf einem realen Grundstücksteil und zum anderen Teil auf zwei Wohnungseigentumseinheiten lasten. An einem Wohnungseigentum bzw. einem Teileigentum nach dem WEG könne jedoch ein Erbbaurecht nicht bestellt werden. § 1 ErbbauVO definiere als Belastungsgegenstand eines Erbbaurechts ausdrücklich ein Grundstück. Eine entsprechende Anwendung auf das Wohnungseigentum nach dem WEG sei unzulässig, weil Erbbaurecht und Wohnungseigentum betreffend dasselbe Grundstück einander ausschlössen. Ebenso wenig sei es möglich, ein mit einem Erbbaurecht bereits belastetes Grundstück nachträglich in Wohnungseigentum aufzuteilen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
II.
Die weitere Beschwerde des Beteiligten ist nach §§ 78, 80 Abs. 1 GBO zulässig und formgerecht eingelegt worden. Die Beschwerdeberechtigung des Beteiligten folgt daraus, daß das Landgericht seine erste Beschwerde zurückgewiesen hat.
Die weitere Beschwerde ist auch begründet, weil die Entscheidung des Landgerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht, § 78 GBO, § 550 ZPO.
Das Landgericht war mit einer zulässigen Erstbeschwerde des Beteiligten nach § 71 Abs. 1 GBO befaßt. Soweit es – wie auch schon das Amtsgericht – den Urkundsnotar als Beteiligten und Beschwerdeführer angesehen hat, hat es übersehen, daß der Notar selbst nicht Beteiligter des Grundbuchverfahrens ist. § 15 GBO besagt nur, daß eine gesetzliche Vermutung für das Vorhandensein der Vollmacht des Beurkundungsnotars zur Stellung des Eintragungsantrages besteht, die einen sonst notwendigen Nachweis der Vollmachtserteilung entbehrlich macht (vgl. KEHE/Herrmann, 4. Auflage, § 15 GBO Rn. 1 und 2). Ein eigene...