Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugang durch eine Garage zum unbebauten Grundstücksteil. Grundbuch. Miteigentumsanteil
Leitsatz (amtlich)
1. Die zwingende gesetzliche Vorschrift des § 5 Abs. 2 WEG bezweckt ausschließlich eine ungestörte Raumnutzung des gemeinschaftlichen Gebäudes, bezieht sich hingegen nicht auf den unbebauten Grundstücksteil.
2. Nehmen das Wohngebäude und eine daneben errichtete Garage die gesamte Grundstücksbreite zur öffentlichen Zuwegung ein, so kann aus § 5 Abs. 2 WEG nicht die zwingende Notwendigkeit abgeleitet werden, daß die Garage im Gemeinschaftseigentum stehen muß, um für die Wohnungseigentümer den Zugang zu der hinter den Gebäuden liegenden unbebauten Grundstücksfläche zu sichern.
Normenkette
WEG § 5 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Dortmund (Beschluss vom 26.10.2000; Aktenzeichen 9 T 506/00) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Grundbuchamtes 18.04.2000 werden aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Grundbuchamt zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten zu 1) und 2) haben durch notarielle Vereinbarung vom 13.12.1993 mit Ergänzung vom 11.05. und 04.07.1994 das vorbezeichnete Grundstück in zwei Miteigentumsanteile aufgeteilt, die sie mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Keller und Erdgeschoß (Nr. 1 des Aufteilungsplans) – Eigentümer ist der Beteiligte zu 1) – bzw. an der Wohnung im Ober- und Dachgeschoß (Nr. 2 des Aufteilungsplans) – Eigentümerin ist die Beteiligte zu 2) – verbunden haben. Zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 1) gehört zusätzlich die sich an der Südwestseite an das Wohngebäude anschließende Garage. Das Wohngebäude und die Garage nehmen zusammen die gesamte Breite des Grundstücks (ca. 9 m) zur öffentlichen Zuwegung über die Straße Im T. ein. Auf der Nordseite des Grundstücks befindet sich hinter dem Wohngebäude eine unbebaute Grundstücksfläche, zu der die Beteiligten zunächst mit Ausnahme eines der Wohnung Nr. 1 zugeordneten Sondernutzungsrechts an einer sich an das Gebäude anschließenden Terrassenfläche keine Regelung getroffen haben. Das Grundbuchamt hat am 29.07.1994 die Wohnungsgrundbücher von Kamen Blatt …76 und …77 unter Bezugnahme auf die Bewilligungen vom 13.12.1993 und vom 11.05. und 04.07.1994 angelegt.
Die Beteiligten zu 1) und 2), letztere gesetzlich vertreten durch ihre Betreuerin, haben in notarieller Urkunde vom 04.10.1999 (UR-Nr. … 1999 Notar … sich gegenseitig Sondernutzungsrechte an den in einem beigefügten Lageplan farblich markierten Teilflächen des unbebauten Grundstücks eingeräumt. Dabei ist dem Wohnungseigentum Nr. 1 die seitlich und hinter dem Haus nächst gelegene Teilfläche zugeordnet worden. Ergänzend haben die Beteiligten folgende Vereinbarung getroffen:
„Das Wohnungseigentum Nr. 2 verfügt über keinen eigenen Zugang zu der dem vorstehend begründeten Sondernutzungsrecht unterliegenden Grundstücksfläche. Diese Fläche kann nur durch die im Sondereigentum des Wohnungseigentümers Nr. 1 stehende Garage erreicht werden.
Um dem Wohnungseigentümer Nr. 2 die Möglichkeit zu geben, die seinem Sondernutzungsrecht unterliegende Grundstücksfläche zu erreichen, werden das Sondereigentum an der Garage Nr. 1 sowie das Sondernutzungsrecht an dem Zugang zur Garage (Teil I Nr. 1 lit. b) der Teilungserklärung vom 13.12.1993) dahin eingeschränkt, daß dem Wohnungseigentümer Nr. 2 ein Mitbenutzungsrecht zum Begehen der Garage, der Garagenzufahrt sowie des angelegten Weges an der nordöstlichen Grundstücksgrenze eingeräumt wird.
Die Eintragung der Sondernutzungsrechte und des Mitbenutzungsrechts im Grundbuch wird allseits bewilligt und beantragt.”
Der Urkundsnotar hat mit Schreiben vom 12.01.2000 bei dem Grundbuchamt beantragt, die Sondernutzungsrechte und das Mitbenutzungsrecht in den Wohnungsgrundbüchern einzutragen. Dem Antrag sind beigefügt Zustimmmungserklärungen der Gläubiger der in den Grundbüchern eingetragenen Grundpfandrechte. Ferner hat der Notar die Löschung der im Grundbuch Blatt 11277 eingetragenen Grundpfandrechte Abt. III Nr. 2 und 3 unter Vortage einer Löschungsbewilligung der Gläubigerin beantragt.
Diese Anträge hat der Rechtspfleger des Grundbuchamtes durch Beschluß vom 18.04.2000 zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Raum der Garage müsse ungeachtet der bei der Anlegung der Wohnungsgrundbücher erfolgten Buchung als Sondereigentum notwendig im Gemeinschaftseigentum stehen, weil er den einzigen Zugang zu der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gartenfläche bilde (§ 5 Abs. 2 WEG).
Gegen diesen Beschluß hat der Urkundsnotar namens der Beteiligten mit Schriftsatz vom 05.05.2000 Beschwerde eingelegt, die das Landgericht durch Beschluß vom 26.10.2000 zurückgewiesen hat.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1), die er mit Schriftsatz des Urkundsnotars vom 13.12.2000 bei dem Landgericht eingelegt hat.
Entscheidungsgründe
II.
Die weitere Beschwerde ist nach den §§ 78, 80 ...