Leitsatz

  1. Aufteilung und Abrechnung der Kabelgebühren nach Wohneinheiten (in Auslegung entsprechender Vereinbarung)
  2. Korrektur insoweit fehlerhafter Abrechnung ausnahmsweise erst über die folgende Jahresabrechnung (richterliche Bestimmung durch einstweilige Anordnung)
 

Normenkette

§§ 16 Abs. 2, 44 Abs. 3 WEG

 

Kommentar

  1. Ist in der Gemeinschaftsordnung zum Kostenverteilungsschlüssel bestimmt, dass jeder Eigentümer die für sein Sondereigentum anfallenden Kosten allein zu tragen habe, sofern die Kosten für jede Einheit durch vorhandene Messvorrichtungen oder in anderer Weise einwandfrei festgestellt werden könnten, kann die Position einer Kabelfernsehgebühr nicht nach dem grundsätzlichen Miteigentumsschlüssel verteilt werden. Es ist nämlich insoweit "in anderer Weise" einwandfrei festzustellen, welche Kosten hier auf eine jede Wohnungseinheit entfallen. Auch der Kabelbetreiber rechnet bereits nach Einheiten ab. Anders als bei einer Rechnung für Müllabfuhr oder zu Leistungen des Hausmeisters, welche ungeteilt auf eine Gemeinschaft zukommt und in der ein Verbrauchsanteil Eigentümern oder Einheiten nicht zuzuordnen ist, steht für Kabelanschlüsse fest, dass der Kabelbetreiber einen Anschluss für jede Wohneinheit versorgt.
  2. Nach § 44 Abs. 3 und 4 WEG konnte vorliegend das Gericht anordnen, dass die relativ geringen Nachzahlungen oder Gutschriften (einschließlich der Zinsnachteile für evtl. zu hohe Vorfinanzierungen), wie sie sich aus der Neuverteilung der Kabelgebühren ergeben, erst mit der nächsten fälligen Jahresabrechnung zu verrechnen sind.
 

Link zur Entscheidung

AG Neuss, Beschluss vom 04.09.2003, 72/27 a II 308/02, NZM 2/2004, 71

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