Ohne Erfolg! Das Ehepaar strebe eine Änderung der Aufteilung an. Dieser Änderung müssten nach § 19 GBO aber alle Wohnungseigentümer zustimmen.

Richtig sei, dass alle zu betrachtenden Räume Sondereigentum des Ehepaares seien. Zwar seien nicht alle Einzelräume mit derselben Nummer gekennzeichnet. Zur Bestimmung des Gegenstandes Sondereigentum gebe es aber auch Schnitte und Ansichten des Gebäudes. Auf diesen Plänen seien Fenster eingezeichnet, die mit den Grundrissen der einzelnen Stockwerke korrespondierten. Jedes der Fenster im Dachgeschoss sei mit der Nr. 1 beschrieben. Es sei anzunehmen, dass diese Nummerierungen sich nicht nur auf die Fenster, sondern auch auf die unmittelbar dahinter liegenden Räume bezögen.

Es bestünden auch keine durchgreifenden Widersprüche zwischen der Teilungserklärung und dem Aufteilungsplan. Die Teilungserklärung könne nicht dahin ausgelegt werden, das Wohnungseigentum Nr. 1 beschränke sich auf den Flur. Ein solches Verständnis verlöre die Zweckbestimmung dieses Sondereigentums als Wohnung aus dem Blick. Schließlich könne sich die in der Teilungserklärung angegebene Wohnungsgröße von 211,42 m2 nicht allein auf den Flur beziehen.

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