Problemüberblick

Im Fall geht es vor allem um die Frage, was gilt, wenn die zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume auf einem Teil des Aufteilungsplans nicht mit derselben Nummer gekennzeichnet sind.

Aufteilungsplan

Der Aufteilungsplan ist eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Baubezeichnung. Aus dieser müssen die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich sein. Die Bauzeichnung muss alle Teile des Gebäudes zeigen und Schnitte und Ansichten enthalten. Im Fall war ein Teil des Aufteilungsplans unvollständig. Aus den Schnitten und Ansichten des Gebäudes war aber klar, welche Räume zum Wohnungseigentum Nr. 1 gehören.

Soweit das KG einen Widerspruch zur Zweckbestimmung (= Gemeinschaftsordnung) sieht, verliert es ggf. aus dem Blick, dass ein solcher Widerspruch zwischen Schuld- und Sachenrecht unerheblich wäre. Richtig ist zwar, dass sich Teilungserklärung und Aufteilungsplan widersprechen können. Dies betrifft aber das Sachenrecht, nicht die Gemeinschaftsordnung.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge