Leitsatz
Es ist nicht zu beanstanden, Verwaltungsbeiräten eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit zu gewähren.
Normenkette
§ 29 WEG; § 670 BGB
Das Problem
K ist der Auffassung, der Beschluss, die Verwaltungsbeiräte für Büromaterial zu entschädigen, entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Es sei nicht ersichtlich, dass die Verwaltungsbeiräte überhaupt Büromaterial verbrauchten.
Entscheidung
- Ohne Erfolg! Es sei nicht zu beanstanden, dass den Verwaltungsbeiräten eine Aufwandsentschädigung für ihre Tätigkeit gewährt werde.
- Im Gegenteil: Die Verwaltungsbeiräte hätten einen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsbesorgung. Die Festsetzung einer pauschalen Entschädigung von 200 EUR je Verwaltungsbeirat und Jahr sei dabei nicht zu beanstanden. Ebenfalls sei es nicht zu beanstanden, die Entschädigung auf 250 EUR pro Jahr beginnend mit dem 1. Januar 2014 zu erhöhen.
- Es spreche schließlich auch nichts dagegen, den Verwaltungsbeiräten Ausgaben für Büromaterial zu erstatten. Die Erstattung sei ausdrücklich unter die Bedingung der Vorlage einer Quittung gestellt worden.
Kommentar
Anmerkung:
- Jedes Mitglied des Verwaltungsbeirats hat – ist nichts anderes vereinbart – als Beauftragter nach §§ 662, 670 BGB und neben einer etwaigen Vergütung einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Eine Kompetenz, den gesetzlichen Anspruch auf Aufwendungsersatz durch Beschluss nach § 21 Abs. 3 WEG auszuschließen, gibt es nicht. Eine Kompetenz, die Höhe des berechtigten Aufwendungsersatzes zu beschränken, gibt es auch nicht.
- Der Fall liegt allerdings etwas anders. Die Wohnungseigentümer haben den Wohnungseigentümern eine pauschale Entschädigung versprochen. Dies bedeutet, dass jedes Mitglied des Verwaltungsbeirats ohne Nachweis 200 EUR verlangen kann – und bei Nachweis auch die darüber hinaus gehenden Kosten. Die Kosten für Büromaterial sollten daher meines Erachtens erst dann erstattet werden, wenn 200 EUR verbraucht sind.
Was ist für den Verwalter wichtig?
Der Anspruch der Mitglieder des Verwaltungsbeirats ist aus den Verwaltungsvermögen zu bestreiten und vom Verwalter nach § 27 Abs. 1 Nr. 5 WEG zu bedienen. Die Zahlung setzt – ist keine Pauschale vereinbart – voraus, dass das Mitglied belegen kann, dass er konkrete, einzeln zu benennende Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Erforderlich sind solche Aufwendungen, die das Verwaltungsbeiratsmitglied nach verständigem Ermessen bei Berücksichtigung aller Umstände als notwendig erachten darf. Aufwendungen müssen angemessen sein und in einem vernünftigen Verhältnis zu der Bedeutung des Geschäfts stehen. Erforderlich können etwa die Kosten für den Besuch eines Seminars, für Bücher, für Kopien, für Fahrten oder die Beschaffung von Urkunden sein. Ist sich der Verwalter unsicher, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch zu bedienen ist, kann er die Wohnungseigentümer um eine Weisung bitten.
Link zur Entscheidung
AG Hattingen, Urteil v. 23.1.2014, 28 C 30/13