1 Steuerfreier Auslagenersatz
Zahlt der private Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer Aufwandsentschädigungen, zählen sie grundsätzlich zum steuerpflichtigen Arbeitslohn.
Handelt es sich um durchlaufende Gelder oder Auslagenersatz, kommt eine Steuerfreiheit in Betracht.
Pauschaler Auslagenersatz hingegen führt i. d. R. zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Ausnahmsweise kann pauschaler Auslagenersatz steuerfrei bleiben, wenn er
- regelmäßig wiederkehrt und
- der Arbeitnehmer die entstandenen Aufwendungen für einen repräsentativen Zeitraum von 3 Monaten im Einzelnen nachweist.
2 Aufwandsentschädigung im öffentlichen Bereich
2.1 Zahlung aus öffentlichen Kassen
Im öffentlichen Dienst gezahlte Aufwandsentschädigungen sind steuerfrei, wenn sie
- dem Grunde und der Höhe nach gesetzlich festgelegt und
- im Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes ausgewiesen sind.
Andere Aufwandsentschädigungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften (z. B. Gemeinden, Landkreise) sind steuerfrei, wenn sie aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden, soweit nicht festgestellt wird, dass sie für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden oder den Aufwand offenbar übersteigen. Mit der steuerfreien Dienstaufwandsentschädigung nach der Landeskommunalbesoldungsverordnung des Landes Baden-Württemberg soll der gesamte durch das Amt verursachte persönliche Aufwand abgegolten werden. § 3 Nr. 12 EStG ist im Verhältnis zu § 3 Nr. 13 EStG nachrangig.
Kommunaler Spitzenverband
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG gilt nicht für Aufwandsentschädigungen und Sitzungsgelder eines Präsidiumsmitglieds eines privatrechtlich organisierten kommunalen Spitzenverbands.
Ortsvorsteher
Die an ehrenamtliche Mitglieder Kommunaler Vertretungen und Ortsvorsteher gezahlten Vergütungen bzw. Entschädigungen bleiben nach besonderen Länderregelungen entsprechend der Funktion und Einwohnerzahl der Gemeinde steuerfrei.
Rundfunkanstalten
Die Tätigkeit der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten ist als öffentlicher Dienst anzusehen, soweit es sich um den normalen Programmdienst handelt.
Ehrenamtlicher Richter
Bei der "Entschädigung" eines ehrenamtlichen Richters nach § 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) für Verdienstausfall handelt es sich nicht um eine Aufwandsentschädigung bzw. Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit. Diese "Entschädigung" ist als Ersatz für den entfallenen Arbeitslohn steuerpflichtig, eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 Satz 1 und § 3 Nr. 26 EStG kommt aber nicht in Betracht. Eine an ehrenamtliche Richter gezahlte Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 16 JVEG ist nicht steuerbar.
Ehrenamtlicher Betreuer
Aufwandsentschädigungen aus der Landeskasse an eine ehrenamtliche Betreuerin aus dem Titel "Auslagen in Rechtssachen" des Staatshaushalts sind nicht nach § 3 Nr. 12 EStG steuerfrei, denn die Ausweisung im Haushaltsplan als Aufwandsentschädigung ist weitere Voraussetzung für die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG. Für die ehrenamtliche Betreuerin gilt aber § 3 Nr. 26b EStG, d. h. die Aufwandsentschädigungen sind steuerfrei, soweit sie nicht mit weiteren steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag von 3.000 EUR überschreiten.
Verwaltungsratsmitglied
An Verwaltungsratsmitglieder gezahlte Entschädigungen für Zeitaufwand gemäß § 41 Abs. 3 SGB IV sind steuerpflichtige Einnahmen aus einer sonstigen selbstständigen Tätigkeit. Die Entschädigungen sind nicht steuerfrei gemäß § 3 Nr. 12 EStG. § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG setzt die Zahlung von Aufwandsentschädigungen aus einer Bundes- oder Landeskasse voraus, was im Streitfall nicht gegeben war. Die Zahlung erfolgte vom Sozialversicherungsträger.
Aufsichtsrat
Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG kommt für eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH in Betracht. Im Streitfall ging es um eine Aufwandsentschädigung eines von einer Kommune in den Aufsichtsrat einer kommunalen Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungs-GmbH entsandten, dem Weisungsrecht der Kommune unterliegenden Steuerpflichtigen.
Freiberufler
Der BFH muss sich damit auseinandersetzen, ob eine Aufwandsentschädigung ausnahmsweise nicht steuerfrei nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ist , wenn ihr keine entsprechenden Aufwendungen (Werbungskosten oder Betriebsausgaben) gegenüberstehen. Zudem muss der BFH klären, ob die Höhe der anteiligen betrieblichen Fixkosten einer Freiberuflerpraxis, in der ein Steuerpflichtiger während seiner ehrenamtlichen Tätigkeit nicht tätig sein kann, zu berücksichtigen ist, wenn der Steuerpflichtige einen gegenüber der (steuerfreien) Aufwandsentschädigung höheren steuerlich anzuerkennenden Aufwand nachweisen will und kann. Im Streitfall erhielt ein Freiberufler für seine ehrenamtlichen Tätigkeiten für öffentliche Dienste aus einer öffentlichen Kasse eine Aufwandsentschädigung.
Bürgermeister
Die an eine hauptamtliche Bürgermeisterin nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreie gezahlte Dienstaufwandsentschädigung schließt den Werbungs...