Leitsatz

Geschiedene Eheleute stritten um den nachehelichen Unterhalt. Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, in welcher Höhe bei dem unterhaltsverpflichteten Ehemann Altersvorsorgeaufwendungen zu berücksichtigen sind.

 

Sachverhalt

Geschiedene Parteien stritten um den nachehelichen Unterhalt. Erstinstanzlich war der Ehemann zur Zahlung rückständiger Beträge seit 1.8.2006 in unterschiedlicher Höhe und zur Zahlung laufenden Unterhalts ab Juni 2010 i.H.v. 671,00 EUR bis zum Eintritt der Klägerin ins Rentenalter befristet worden.

Beide Parteien wandten sich gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung. Einer der zwischen ihnen streitigen Punkte war die Höhe der aufseiten des unterhaltsverpflichteten Ehemannes zu berücksichtigenden Aufwendungen für sein Altersvorsorge.

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, von dem Einkommen des Beklagten seien neben den Aufwendungen für die Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge auch die Aufwendungen für die Vermögensbildung im Rahmen der Anlage der vermögenswirksamen Leistungen und die Zahlungen an die Lebensversicherung abzuziehen. Sein Bruttoeinkommen liege über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung. Dem Beklagten seien Aufwendungen für eine primäre Versorgung für das Alter in Höhe von 20 % des Bruttoeinkommens zuzubilligen sowie für den Aufbau einer zweiten Säule der Altersversorgung Aufwendungen in Höhe weiterer 4 % des Bruttoeinkommens, insgesamt daher 24 % seines Bruttoeinkommens (vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rz. 597a, 597b, 598a).

Das OLG verwies insoweit auf die Entscheidungen des BGH in FamRZ 2007, 117 ff. und 1532 ff. und in FamRZ 2008, 963, in denen sich der BGH nicht mit Fällen beschäftigt habe, in denen das Einkommen eines abhängigen tätigen Unterhaltspflichtigen über der Beitragsbemessungsgrenze liege. Die entwickelten Grundsätze seien jedoch auch auf den Fall abhängig Beschäftigter anzuwenden. Es sei nicht ersichtlich, aus welchen Gründen zwischen einem selbständig Tätigen mit einem Einkommen in Höhe des Einkommens des Beklagten und einem abhängig Beschäftigten, dessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liege, unterschieden werden solle. Unter Einbeziehung der jeweiligen Aufwendungen für die gesetzliche Versicherung hätten sich die Aufwendungen des Beklagten für eine angemessene Altersversorgung in den Jahren 2006 bis 2008 in einer Größenordnung belaufen, die den Satz von 24 % nicht ausgeschöpft habe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Koblenz, Urteil vom 15.04.2010, 11 UF 506/09

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