Dr. Wolf-Dietrich Deckert†
Leitsatz
Wer Antragsteller ist, bestimmt sich nach dem Inhalt der Antragsschrift
Normenkette
§ 670 BGB, § 16 Abs. 2 WEG, § 43 WEG
Kommentar
1. Ist ein Eigentümer in einer Gemeinschaft mit zwei Wohnungen (und zwei Ehepaaren als Wohnungseigentümern) zum Verwalter bestellt worden und enthält der Vertrag keine Vergütungsregelung, handelt es sich um einen Auftrag im Sinne der §§ 662ff. BGB. Ein Beauftragter kann jedoch nach § 670 BGB Ersatz für Aufwendungen verlangen, die er im Zusammenhang mit der Erledigung übertragener Geschäfte macht und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
Dieser hier auf Verwaltervertrag (Auftrag) beruhende Anspruch des § 670 BGB ist vom Wohngeldanspruch nach § 16 Abs. 2 WEG zu unterscheiden; er hängt - wie der Senat wiederholt entschieden hat - nicht von einer vorherigen Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan oder die Jahresabrechnung ab (vgl. WE 96, 467; WM 96, 663; 96, 650).
Selbst wenn hier der Antragsteller Verwalterverpflichtungen nicht erfüllt haben sollte (Erstellung eines Wirtschaftsplanes, Aufstellung einer Jahresabrechnung, Beschlussfassung hierüber), berechtigt dies den anderen Eigentümer nicht, seinerseits die Erfüllung geltend gemachter Ansprüche zu verweigern; er hat insoweit kein Zurückbehaltungsrecht; ein solches könnte sich allenfalls aus dem Anspruch gem. § 666 BGB ergeben; vielmehr hat er jederzeit die Möglichkeit, Erfüllung der Verwalterpflichten zu fordern ( § 21 Abs. 4 WEG, § 24 Abs. 2 WEG).
2. Im vorliegenden Fall war entgegen der Meinung beider Vorinstanzen auch nicht die "WEG X-Straße, vertreten durch den Verwalter"Antragsteller; damit waren auch nicht beide Wohnungseigentümerseiten Antragsteller. Antrag wurde hier allein vom Verwalter als Miteigentümer gestellt; er hat von Anfang an keinen Zweifel daran gelassen, dass er nicht Ansprüche der Eigentümer wie etwa den Wohngeldanspruch gem. § 16 Abs. 2 WEG als deren Vertreter oder in Prozessstandschaft geltend macht, sondern dass er im eigenen Namen anteiligen Ersatz für Aufwendungen verlangt, die er als Verwalter aus seinen Mitteln für die Gemeinschaft geleistet hat.
Der "wirkliche" Antragsteller kann eine Entscheidung, in der andere als Antragsteller genannt sind, mit Rechtsmitteln angreifen.
3. Die Streitsache musste zu erneuter Verhandlung und Entscheidung (auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens) an das LG zurückverwiesen werden; Geschäftswert DM 2.994.
Link zur Entscheidung
( BayObLG, Beschluss vom 30.10.1997, 2Z BR 83/97)
zu Gruppe 4: Wohnungseigentumsverwaltung