Ein längerer Betriebsausfall über mehrere Tage stellt einen Mangel der Mietsache dar und berechtigt die Mieter zur Minderung.[1] Die Höhe der Minderung hängt dabei insbesondere davon ab, in welchem Maße die Gebrauchstauglichkeit oder der Wohnkomfort durch den Betriebsausfall beeinträchtigt wird. Wer Geschäftsräume in einem hochgelegenen Stockwerk gemietet hat und infolge des Betriebsausfalls einen Umsatzrückgang hinnehmen muss, wird durch den Mangel stärker betroffen als der Mieter einer Erdgeschosswohnung. In dem einen Fall wird der Minderungsbetrag deshalb hoch sein; in dem anderen Fall wird der Mieter nur in geringem Maße (oder überhaupt nicht) zur Minderung berechtigt sein.

 
Wichtig

Bagatellmangel

Kein Minderungsrecht besteht für einen nur kurzzeitigen Betriebsausfall infolge einer vorübergehenden Unterbrechung der Stromversorgung oder bei Wartungsarbeiten, weil in diesen Fällen ein unerheblicher Bagatellmangel i. S. v. § 536 BGB vorliegt.

Ein Minderungsrecht kann auch dann bestehen, wenn ein Aufzug übermäßigen Lärm verursacht.

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