Für sonstige Aufwendungen der Ausbildung gelten pauschale Bedarfssätze. Für Arbeitskleidung wird eine Pauschale von 15 EUR zugrunde gelegt. Als Bedarf für die Kosten einer notwendigen Betreuung von aufsichtsbedürftigen Kindern wird ein Betrag in Höhe von 160 EUR je Kind zugrunde gelegt. Anderweitige Kosten können anerkannt werden, soweit diese durch die Ausbildung unvermeidbar entstehen, andernfalls die Ausbildung gefährdet ist und die Aufwendungen von dem Auszubildenden oder den Erziehungsberechtigten zu tragen sind.[1]

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