Die durch das 29. BAfög-ÄndG erhöhten Bedarfssätze gelten nur für neue Bewilligungszeiträume ab August oder September 2024, ansonsten erst ab Oktober 2024.

 
Ausbildungsstätte Bei den Eltern wohnend Inkl. KV- und PV-Zuschlag Nicht bei den Eltern wohnend
  EUR EUR EUR
Weiterführende allgemeinbildende Schulen und Berufsfachschulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulen, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt Keine Förderung Keine Förderung

632

ab WS 2024: 666
Berufsfachschul- und Fachschulklassen, die in einem zumindest 2-jährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln, wenn der Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt

262

ab WS 2024: 276

356

ab WS 2024 mit eigenen Beiträgen bis 29. Lebensjahr:

413

754

ab WS 2024: 803
Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt

474

ab WS 2024: 498

596

ab WS 2024 mit eigenen Beiträgen bis 29. Lebensjahr: 635

736

ab WS 2024: 775
Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien, Kollegs

480

ab WS 2024: 501

602

ab WS 20242 mit eigenen Beiträgen bis 29. Lebensjahr: 638

781

ab WS 2024: 822
Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen

511

ab WS 2024 bis 24. Lebensjahr ohne eigene Versicherungsbeiträge: 534

633

ab WS 2024

mit eigenen Beiträgen bis 29. Lebensjahr : 671

812

ab WS 2022 bis 24. Lebensjahr ohne eigene Versicherungsbeiträge: 855

mit eigenen Versicherungsbeiträgen bis 29. Lebensjahr: 992

Die genannten Beträge beziehen sich auf Auszubildende ohne Kinder.

4.1 Anrechnung des Eltern- bzw. Ehegatten-/Lebenspartnereinkommens

Die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Leistungen ist in den meisten Fällen das Einkommen der Eltern des Antragstellers. Nach dem Gesetz ist das Einkommen des Auszubildenden, seines Ehegatten bzw. Lebenspartners und seiner Eltern in dieser Reihenfolge anzurechnen.

Wenn also das Einkommen eines verheirateten Auszubildenden und das seines Ehegatten bzw. Lebenspartners zur Deckung des Bedarfs nicht ausreicht, ist auch das Einkommen der Eltern heranzuziehen. Das jeweilige Einkommen ist durch Freibeträge zu korrigieren, sodass nur ein anzurechnendes Einkommen zu berücksichtigen ist.

4.2 Einkommen nach dem BAföG

Der Einkommensbegriff des BAföG lehnt sich sehr eng an den steuerrechtlichen Einkommensbegriff an. Bis auf 8 relativ seltene Einkommensarten ist er mit der "Summe der positiven Einkünfte" i. S. v. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 EStG gleichzusetzen. Bei Arbeitnehmern ist dies das Bruttoeinkommen nach Abzug der Werbungskosten sowie bei Selbstständigen und Freiberuflern der Gewinn.

Als Einkünfte gelten auch alle Leistungen der sozialen Sicherung, z. B. Renten, Arbeitslosengeld, Krankengeld und Ausbildungsbeihilfen.

Berechnungsgrundlage bildet regelmäßig das Einkommen der Eltern und des Ehepartners im vorletzten Kalenderjahr vor dem Bewilligungszeitraum.

Ist das aktuelle Einkommen wesentlich niedriger als das anzurechnende, kann auf besonderen Antrag des Auszubildenden als Ausnahme auch dieses zugrunde gelegt werden.

 
Die Einkommen der Eltern bleiben anrechnungsfrei, wenn die Eltern miteinander verheiratet und nicht dauerhaft getrennt sind:
ab WS 2020 1.890 EUR  
ab WS 2021 2.000 EUR  
ab WS 2022 2.415 EUR  
ab WS 2024 2.540 EUR  
ansonsten
ab WS 2020 1.225 EUR  
ab WS 2021 1.330 EUR  
ab WS 2022 1.605 EUR  
ab WS 2024 1.690 EUR  
von jedem Elternteil sowie vom Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden.
Vom Einkommen des nicht in Eltern-Kind-Beziehung zum Auszubildenden stehenden Ehegatten oder Lebenspartner des leiblichen Elternteils bleiben anrechnungsfrei:
ab WS 2020 630 EUR  
ab WS 2021 665 EUR  
ab WS 2022 805 EUR  
ab WS 2024 845 EUR  
Für Kinder des Einkommensbeziehers und sonstige unterhaltsberechtigte Personen bleiben anrechnungsfrei:
ab WS 2020 570 EUR  
ab WS 2021 605 EUR  
ab WS 2022 730 EUR  
ab WS 2024 765 EUR  
Das den jeweiligen Freibetrag übersteigende Einkommen bleibt bei den Eltern und Ehegatten/Lebenspartnern zu 50 % anrechnungsfrei, bei Kindern als Einkommensbeziehern zu 5 %. Beim Auszubildenden selbst ist immer das aktuelle Einkommen maßgebend.

Anrechnungsfrei vom monatlichen Einkommen bleibt ein Freibetrag

 

für den Auszubildenden selbst

ab WS 2024/25
bisher

330 EUR

353 EUR
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden ab WS 2020
ab WS 2021
ab WS 2022
ab WS 2024
630 EUR
665 EUR
805 EUR
845 EUR
für jedes Kind des Auszubildenden ab WS 2020
ab WS 2021
ab WS 2022
ab WS 2024
570 EUR
605 EUR
730 EUR
765 EUR
Waisenrente bei Schülern ab WS 2020
ab WS 2021
ab WS 2022
ab WS 2024
200 EUR
210 EUR
255 EUR
270 EUR
Waisenrente bei Studenten ab WS 2020
ab WS 2021
ab WS 2022
ab WS 2024
145 EUR
150 EUR
180 EUR
190 EUR
Härtefreibetrag bei Schulgeld/Studiengebühren höchstens (auf Antrag) ab WS 2020
ab WS 2021
ab WS 2022
ab WS 2024
290 EUR
305 EUR
370 EUR
390 EUR

Die höheren Freibeträge gelten nur für neue Bewilligungszeiträume ab August oder September 2024, ansonsten – bei Weiterbewilligung – erst ab Oktober 2024.

4.3 Anrechnung des Vermögens

Bei der Berechnung der Ausbildungsförderung ist das Vermögen d...

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