Leitsatz

Der volljährige Antragsteller nahm seinen Vater auf Zahlung von Ausbildungsunterhalt in Anspruch und beantragte Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Klage. Der Antragsteller hatte zwei Monate nach Beendigung des Zivildienstes ein 6-monatiges Praktikum absolviert, das für die angestrebte Fachhochschulreife vorgeschrieben war. Anschließend hat er dieses Praktikum noch um 5 Monate verlängert, um danach eine Berufsausbildung aufzunehmen. Das AG hat den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Antragsteller legte gegen den ablehnenden PKH-Beschluss sofortige Beschwerde ein, die nur zu einem Teilerfolg führte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG hielt einen Unterhaltsanspruch des volljährigen Antragstellers lediglich für die Zeit von September 2005 bis Februar 2006 für gegeben.

Nach Ableistung des Zivildienstes wäre der volljährige Antragsteller gehalten gewesen, seinen Unterhaltsbedarf durch Einkünfte aus einer Aushilfstätigkeit zu decken. Gleiches gelte für die Zeit ab Beendigung des zunächst aufgenommenen Praktikums bis zum Beginn der Ausbildung. Die von ihm vorgenommene Verlängerung des nicht vergüteten Praktikums sei unterhaltsrechtlich nicht hinzunehmen. Unterhaltsbedürftigkeit bestehe danach nur für die Zeit, während der der Antragsteller das zur Erlangung der allgemeinen Fachhochschulreife vorgeschriebene Berufspraktikum absolviert habe. Dass die Erforderlichkeit des Praktikums wegen der Aufnahme einer Berufsausbildung rückschauend entfallen sei, führe nicht zum Wegfall der Unterhaltsbedürftigkeit in dem genannten Zeitraum.

 

Hinweis

Für die Zeit der Ableistung eines Praktikums kann ein volljähriges Kind jedenfalls dann Unterhalt beanspruchen, wenn das Praktikum für die weitere Ausbildung vorgeschrieben oder jedenfalls sinnvoll ist. In dem von dem OLG Zweibrücken entschiedenen Fall war wesentliches Kriterium, dass sich Praktikum und Ausbildung an den Zivildienst anschlossen, währenddessen grundsätzlich kein Kindesunterhalt geschuldet wird. Die Situation ist damit vergleichbar mit der eines Abiturienten, dem bis zum Beginn seines Studiums eine unterhaltsunschädliche Orientierungszeit von zwei bis drei Monaten zugestanden wird (Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl., Rz. 160 ff.).

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2006, 2 WF 87/06

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