Leitsatz

Der BGH hat sich in dieser Entscheidung mit der Fallkonstellation auseinandergesetzt, dass bei der Teilungsversteigerung eine ins geringste Gebot fallende Grundschuld nicht mehr in voller Höhe valutiert und ein Miteigentümer das Grundstück ersteigert. In einem solchen Fall stellt sich für den anderen Miteigentümer die Frage, welche Ansprüche er hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschuld hat.

 

Sachverhalt

Die Parteien waren Eigentümer eines Grundstücks, das mit zwei Grundschulden belastet war, die nicht mehr in voller Höhe valutierten. In der zwischen ihnen betriebenen Teilungsversteigerung blieb der Ehemann Meistbietender und ersteigerte das Objekt. Die Ehefrau verlangte von ihm als Ersteher Zahlung des hälftigen nicht mehr valutierten Betrages Zug um Zug gegen Abtretung der Grundschulden.

Das LG hat den Beklagten zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der beiden Grundschulden verurteilt. Die Berufung des Beklagten wurde vom OLG mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung der Rechte der Klägerin aus den Abtretungserklärungen der Sparkasse verurteilt wurde.

Mit der zugelassenen Revision verfolgte der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.

Sein Rechtsmittel hatte Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH hat das Urteil des OLG aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, es sei zunächst nicht ersichtlich, dass die Eheleute durch die Abtrennung überhaupt Grundschuldgläubiger geworden seien. Der Ehemann sei an dem Abtretungsverfahren nicht beteiligt gewesen. Schlüssige Erklärungen dahingehend, dass er die Zession an die Eheleute annehme, gebe es nicht.

Im Übrigen sei unabhängig davon die Abtretung schon deswegen unwirksam, weil bei einer Buchgrundschuld die Eintragung der Abtretung im Grundbuch zwingend erforderlich sei. Hieran fehle es im vorliegenden Fall. Das Kreditinstitut sei daher nach wie vor Grundschuldgläubiger. Letztendlich könne all dies jedoch dahinstehen. Ein Zahlungsanspruch der Ehefrau als weichender Eigentümerin sei keinesfalls gegeben.

Der Senat verwies insoweit auf seine Entscheidung vom 13.1.1993 zur Geschäftsnummer XII ZR 212/90 (FamRZ 1993, 681), in der der Weg für die Auseinandersetzung der bestehen bleibenden Grundschulden vorgezeichnet worden sei. Gemäß § 747 S. 2 BGB könne jeder Miteigentümer von dem anderen verlangen, dass die nicht mehr valutierten Grundschulden an die Ehegatten gemeinsam rückübertragen würden. Es müssten dann beide Eheleute daran mitwirken, dass die Gemeinschaft durch Teilung und Begründung von gleichrangigen Teilgrundschulden für jeden Ehegatten auseinandergesetzt werde.

Nachdem dieser Anspruch erfüllt sei, könne die Ehefrau aus dieser erworbenen Teilgrundschuld die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verlangen, §§ 191 Abs. 1, 1147 BGB.

In einem solchen Fall könne jeder Ehegatte von dem anderen lediglich verlangen, an der Realisierung dieses - auf Übertragung der (nicht mehr valutierten) Grundschulden an die Ehegatten gemeinsam gerichteten - Anspruchs mitzuwirken. Bei Erfüllung dieses Anspruchs entstehe eine Bruchteilsgemeinschaft der Ehegatten an den ihnen gemeinsam übertragenen Grundschulden. Jeder Ehegatte könne vom anderen verlangen, daran mitzuwirken, dass diese Gemeinschaft durch Teilung in Natur - hier durch Begründung von gleichrangigen Teilgrundschulden für jeden Ehegatten - auseinandergesetzt werde. Nach Erfüllung auch dieses Anspruchs könnte die Ehefrau von dem Ehemann aus den von ihr in der Auseinandersetzung erworbenen Teilgrundschulden die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück verlangen. Der Ehemann hätte dann die Möglichkeit, eine solche Vollstreckung durch Zahlung auf die Teilgrundschulden der Ehefrau abzuwenden.

 

Hinweis

Der BGH bestätigt mit dieser Entscheidung die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung, wobei in dieser Entscheidung fast alle Aspekte der Auseinandersetzung von Grundpfandrechten nach einer Teilungsversteigerung behandelt werden. Bislang ist nur wenig höchstrichterliche Rechtsprechung zu diesem Problemkreis vorhanden, so dass die Entscheidung auch für die Praxis von hoher Relevanz ist.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 20.10.2010, XII ZR 11/08

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