[1]
Art. 109 Zuständigkeit bei Erstattungen nach dem Opferentschädigungsgesetz und dem Infektionsschutzgesetz
Zuständig für Zahlungen nach § 1 Abs. 10[2] [Bis 30.04.2021: § 1 Abs. 13] des Opferentschädigungsgesetzes und nach § 63 Abs. 6 des Infektionsschutzgesetzes ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales.
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