1Die Träger der Eingliederungshilfe können durch Rechtsverordnung die Landkreise und die kreisfreien Städte hinsichtlich der Erbringung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach Teil 2 Kapitel 3 SGB IX zur Durchführung und Entscheidung heranziehen. 2Ausgenommen sind Leistungen in Fachkrankenhäusern für Menschen mit Behinderung und in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen oder Spezialeinrichtungen. 3Wird im Fall des Satz 1 eine Leistung an einem Ort zur medizinischen Rehabilitation im Sinn des § 71 Abs. 4 Nr. 1 SGB XI erbracht, umfasst die sachliche Zuständigkeit auch die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII)[2], die gleichzeitig zu erbringen sind, sowie eine Leistung nach § 74 SGB XII. 4Art. 83 Abs. 3 Satz 3, 4, Abs. 4 und Art. 86 Abs. 2 gelten entsprechend.

[1] Art. 66e angefügt durch Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II). Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2022.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge