(1) Die kreisangehörigen Gemeinden sind verpflichtet, auf Anfordern der Landkreise bei der Feststellung und Prüfung der für die Gewährung von Sozialhilfe erforderlichen Voraussetzungen, insbesondere der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse von Hilfesuchenden und Hilfeempfängern, und bei der Auszahlung von Sozialhilfeleistungen mitzuwirken. 2Satz 1 gilt für die örtlichen Träger der Sozialhilfe im Verhältnis zu den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe entsprechend.

 

(2) 1Die Landkreise können auf Antrag kreisangehöriger Gemeinden oder auf Antrag aller Mitgliedsgemeinden einer Verwaltungsgemeinschaft durch Verordnung bestimmen, dass diese Gemeinden Aufgaben, die den Landkreisen als örtlichen Trägern obliegen, durchführen und dabei entscheiden. 2Die Heranziehung einer kreisangehörigen Gemeinde nach Satz 1 ist auf deren Antrag aufzuheben.

 

(3)[1] 1Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe können durch Rechtsverordnung hinsichtlich der Erbringung von Leistungen nach dem Fünften Kapitel des SGB XII die örtlichen Träger der Sozialhilfe zur Durchführung und Entscheidung heranziehen. 2Ausgenommen sind Leistungen in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen oder Spezialeinrichtungen. 3§ 97 Abs. 4 SGB XII gilt entsprechend. 4Der herangezogene örtliche Träger der Sozialhilfe hat auch den Kostenbeitrag, den Aufwendungsersatz, den Kostenersatz und den Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen, den Übergang von Ansprüchen gegen Dritte zu bewirken und die Beiträge einzuziehen sowie gegen den Träger der Sozialhilfe gerichtete Kostenerstattungsansprüche Dritter zu befriedigen. 5Er verfährt dabei nach den Grundsätzen, die für ihn selbst gelten.

Für 2019:

(3) 1Die überörtlichen Träger der Sozialhilfe können durch Rechtsverordnung die örtlichen Träger der Sozialhilfe bei folgenden Aufgaben zur Durchführung und Entscheidung heranziehen:

1.

Leistungen des Fünften Kapitels SGB XII; ausgenommen sind Leistungen in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen und Spezialeinrichtungen,

2.

Leistungen des Sechsten Kapitels SGB XII zur medizinischen Rehabilitation; ausgenommen sind Leistungen in Fachkrankenhäusern für Behinderte sowie der Hilfe in psychiatrischen Fachkrankenhäusern, Fachabteilungen und Spezialeinrichtungen.

2§ 97 Abs. 4 SGB XII gilt entsprechend. 3Der herangezogene örtliche Träger der Sozialhilfe hat auch den Kostenbeitrag, den Aufwendungsersatz, den Kostenersatz und den Kostenerstattungsanspruch geltend zu machen, den Übergang von Ansprüchen gegen Dritte zu bewirken und die Beiträge einzuziehen sowie gegen den Träger der Sozialhilfe gerichtete Kostenerstattungsansprüche Dritter zu befriedigen. 4Er verfährt dabei nach den Grundsätzen, die für ihn selbst gelten.

 

(4) Für die Durchführung der Aufgaben nach den Abs. 2 und 3 können die heranziehenden Träger der Sozialhilfe Richtlinien erlassen und, wenn das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Ansprüche Einzelner das zwingend erfordern, Einzelweisungen erteilen.

[1] Abs. 3 geändert durch Bayerisches Teilhabegesetz II (BayTHG II). Anzuwenden ab 01.01.2020.

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