Anschrift Auftraggeber  
   
   
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  (Ort, Datum)
Bauvorhaben: __________________________________________________  
Bauvertrag vom _________________________  

Hier: Fehlende Mitwirkungshandlungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

sehr geehrte/r _________________________,

den Baubeginn haben wir Ihnen angezeigt. Wir mussten nunmehr feststellen, dass folgende Mitwirkungshandlungen bis heute von Ihnen nicht erbracht wurden:

Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse liegen nicht vor.[1]
Die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle sind nicht vorhanden.[2]
Zufahrtswege stehen nicht zur Verfügung.
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Wir haben Sie deshalb aufzufordern, Abhilfe zu schaffen, da wir hierdurch in der Ausführung unserer Leistungen behindert sind.[3].

Mit freundlichen Grüßen

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(Unterschrift)

[1] Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse sind grundsätzlich vom Auftraggeber zu erbringen. Ausgenommen sind solche, die nur vom Auftragnehmer erbracht werden können (z. B. verkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigungen oder Genehmigungen für genehmigungspflichtige Anlagen und Maschinen).

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ohne notwendige Genehmigungen mit der Ausführung zu beginnen; fehlen sie, gerät er auch nicht in Verzug. Allerdings muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er trotz fehlender Genehmigung die Leistung ausführt und hierdurch ein mangelhaftes Werk entsteht.

Der Auftragnehmer sollte stets das Vorliegen öffentlich-rechtlicher Genehmigungen prüfen. Fehlen sie, sollte er dem Auftraggeber schriftlich eine Behinderungsanzeige zusenden. Holt der Auftraggeber die Genehmigungen nicht ein und tritt durch die nicht rechtzeitige Vorlage der Genehmigungen eine Verzögerung ein, kann der Auftragnehmer seine Rechte aus § 6 VOB/B, insbesondere nach Abs. 6, geltend machen.

[2] Wurden keine anderen vertraglichen Vereinbarungen getroffen, hat der Auftraggeber gem. § 4 Abs. 4 VOB/B notwendige Lager- und Arbeitsplätze, vorhandene Zufahrtswege und Anschlussgleise sowie vorhandene Anschlüsse für Wasser und Energie unentgeltlich zu überlassen. Unentgeltlich ist aber nur die Nutzung der Anschlüsse; die Verbrauchskosten und Gebühren für Messer oder Zähler sind vom Auftragnehmer zu tragen.

Die Überlassung der Zufahrtswege, Anschlussgleise und Anschlüsse für Wasser und Energie bezieht sich nur auf vorhandene. Benötigt der Auftragnehmer weitere, hat er die Kosten selbst zu tragen. Diese Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 VOB/B, wonach durch die vereinbarten Preise alle vertraglichen Leistungen, insbesondere etwaige Nebenleistungen, abgegolten sind. Vor Abgabe seines Angebots muss sich der Auftragnehmer deshalb über die Örtlichkeiten genau informieren, um eventuelle zusätzliche Kosten für Zufahrtswege oder Anschlüsse einkalkulieren zu können.

[3] Kommt der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht verspätet oder überhaupt nicht nach, so stehen dem Auftragnehmer die Rechte aus § 6 Abs. 6 und § 9 Abs. 1 VOB/B zu, sofern die dort geregelten Voraussetzungen vorliegen.

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