Kurzbeschreibung
Der im Rahmen eines VOB/B-Bauvertrags beauftragte Auftragnehmer kann entweder die Arbeit nicht aufnehmen oder aber nicht fortführen, da Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers fehlen. Der Auftragnehmer teilt deshalb dem Auftraggeber die fehlenden Mitwirkungshandlungen und die Auswirkungen der Behinderung mit und fordert ihn auf, Abhilfe zu schaffen.
Mitteilungsschreiben an AG
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Anschrift Auftraggeber | |
_________________________ | |
(Ort, Datum) |
Bauvorhaben: __________________________________________________ | ||
Bauvertrag vom _________________________ |
Hier: Fehlende Mitwirkungshandlungen
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte/r _________________________,
den Baubeginn haben wir Ihnen angezeigt. Wir mussten nunmehr feststellen, dass folgende Mitwirkungshandlungen bis heute von Ihnen nicht erbracht wurden:
□ | Öffentlich-rechtliche Genehmigungen und Erlaubnisse liegen nicht vor.[1] |
□ | Die notwendigen Lager- und Arbeitsplätze auf der Baustelle sind nicht vorhanden.[2] |
□ | Zufahrtswege stehen nicht zur Verfügung. |
□ | ____________________________________________________________ |
Wir haben Sie deshalb aufzufordern, Abhilfe zu schaffen, da wir hierdurch in der Ausführung unserer Leistungen behindert sind.[3].
Mit freundlichen Grüßen
_________________________
(Unterschrift)
Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ohne notwendige Genehmigungen mit der Ausführung zu beginnen; fehlen sie, gerät er auch nicht in Verzug. Allerdings muss er sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er trotz fehlender Genehmigung die Leistung ausführt und hierdurch ein mangelhaftes Werk entsteht.
Der Auftragnehmer sollte stets das Vorliegen öffentlich-rechtlicher Genehmigungen prüfen. Fehlen sie, sollte er dem Auftraggeber schriftlich eine Behinderungsanzeige zusenden. Holt der Auftraggeber die Genehmigungen nicht ein und tritt durch die nicht rechtzeitige Vorlage der Genehmigungen eine Verzögerung ein, kann der Auftragnehmer seine Rechte aus § 6 VOB/B, insbesondere nach Abs. 6, geltend machen.
Die Überlassung der Zufahrtswege, Anschlussgleise und Anschlüsse für Wasser und Energie bezieht sich nur auf vorhandene. Benötigt der Auftragnehmer weitere, hat er die Kosten selbst zu tragen. Diese Kostentragungspflicht ergibt sich aus § 2 Abs. 1 VOB/B, wonach durch die vereinbarten Preise alle vertraglichen Leistungen, insbesondere etwaige Nebenleistungen, abgegolten sind. Vor Abgabe seines Angebots muss sich der Auftragnehmer deshalb über die Örtlichkeiten genau informieren, um eventuelle zusätzliche Kosten für Zufahrtswege oder Anschlüsse einkalkulieren zu können.
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