(1) 1Zuständig für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe ist das Jugendamt, wenn der Wirkungskreis des Trägers nicht wesentlich über den Zuständigkeitsbereich des Jugendamts hinausreicht, sonst das Landesjugendamt. 2Die Anerkennung erfolgt nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 und 2 SGB VIII.

 

(2) 1Die Anerkennung eines Trägers erstreckt sich auf die ihm angehörenden rechtlich unselbständigen Mitgliedergruppen und die ihm zum Zeitpunkt der Anerkennung angeschlossenen rechtlich selbständigen Vereinigungen, soweit dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. 2Schließt sich eine rechtlich selbständige Vereinigung einem Träger an, nachdem dieser anerkannt wurde, so erstreckt sich die Anerkennung auch auf sie, wenn der Träger den Anschluss bei der Behörde anzeigt, die seine Anerkennung ausgesprochen hat, und diese der neu hinzugetretenen Vereinigung die Anerkennung nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige versagt. 3Über die Anerkennung ist der Vereinigung auf Antrag eine Bescheinigung zu erteilen.

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