§§ 1 - 6 Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Vorsorgegrundsätze
(1) 1Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden, dabei sind Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. 2Vorrangig sind bereits versiegelte, sanierte, baulich veränderte oder bebaute Flächen wieder zu nutzen. 3Böden, die die Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331, 2334), in der jeweils geltenden Fassung in besonderem Maße erfüllen, sind besonders zu schützen.
(2) Nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen sind
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Vorsorgemaßnahmen gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen, insbesondere durch den Eintrag von schädlichen Stoffen, und die damit verbundenen Störungen der natürlichen Bodenfunktionen zu treffen und |
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die Böden von Erosion, vor Verdichtung und vor anderen nachteiligen Einwirkungen vorsorglich zu schützen. |
§ 2 Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Behörden
(1) Die zuständige Behörde hat darüber zu wachen, dass die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes sowie der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen eingehalten und auferlegte Verpflichtungen erfüllt werden.
(2) Zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und aus den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ergebenden Pflichten kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 3 Mitwirkungspflichten
1Die in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes genannten Personen sind auf Verlangen verpflichtet, der zuständigen Behörde und deren Beauftragten alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die diese zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen benötigen. 2Die Pflichten nach Satz 1 bestehen nicht, soweit sich die Person selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574, 3578), aussetzen würde.
§ 4 Duldungs- und Gestattungspflichten
(1) 1Wer Eigentum an einem Grundstück oder die tatsächliche Gewalt über ein Grundstück hat, ist verpflichtet, den Beauftragten der zuständigen Behörde den Zutritt zu Grundstücken, Geschäfts- und Betriebsräumen, die Entnahme von Boden-, Wasser-, Bodenluft-, Deponiegas- und Pflanzenproben, die Untersuchung von Gegenständen und Stoffen, die Einrichtung und den Betrieb von Sicherungs- und Überwachungseinrichtungen sowie die Vornahme sonstiger technischer Ermittlungen und Prüfungen zu gestatten, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen erforderlich ist. 2Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist auch der Zutritt zu Wohnungen zu gestatten. 3Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung nach Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 17 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt wird insoweit eingeschränkt.
(2) Betroffene nach § 12 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sind verpflichtet, die in Absatz 1 genannten Maßnahmen sowie, soweit es zu deren Durchführung erforderlich ist, die dem Personenkreis nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Bundes-Bodenschutzgesetzes auferlegten Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung zu dulden.
§ 5 Ergänzende Vorschriften für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen
1Bei schädlichen Bodenveränderungen, bei denen aufgrund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, kann die zuständige Behörde Sanierungsuntersuchungen, die Erstellung eines Sanierungsplans sowie die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen verlangen. 2Die §§ 13, 14, 15 Abs. 2 und 3 des Bundes-Bodenschutzgesetzes sowie die aufgrund des Bundes-Bodenschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gelten entsprechend.
§ 6 Sachverständige und Untersuchungsstellen
(1) 1Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen wahrnehmen, und die für die Anerkennung zuständigen Behörden zu bestimmen. 2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:
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Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung, |
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Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben, |
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sonstige Verpflichtungen, die bei Ausübung der Tätigkeit einzuhalten sind, |
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Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit, |
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die Vorlage der Ergebnisse der Tätigkeit, |
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die von Sachverständigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen, |
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das Anerkennungsverfahren, die Bekanntgabe der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen so... |