(1) 1Die oberste Bodenschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten zu den Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz, diesem Gesetz und den aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen wahrnehmen, und die für die Anerkennung zuständigen Behörden zu bestimmen. 2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 können insbesondere geregelt werden:

 

1.

Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung,

 

2.

Art und Umfang der wahrzunehmenden Aufgaben,

 

3.

sonstige Verpflichtungen, die bei Ausübung der Tätigkeit einzuhalten sind,

 

4.

Anforderungen hinsichtlich der Unabhängigkeit,

 

5.

die Vorlage der Ergebnisse der Tätigkeit,

 

6.

die von Sachverständigen oder den Leitern von Untersuchungsstellen zu erfüllenden persönlichen Voraussetzungen,

 

7.

das Anerkennungsverfahren, die Bekanntgabe der anerkannten Sachverständigen und Untersuchungsstellen sowie die Voraussetzungen für Befristung, Widerruf und Erlöschen einer Anerkennung.

 

8. (weggefallen)

 

(2) Die oberste Bodenschutzbehörde kann die Zuständigkeit für die Anerkennung von Sachverständigen und Untersuchungsstellen durch Beleihung auf Stellen außerhalb der öffentlichen Verwaltung übertragen.

 

(3) 1Anerkennungen oder Zulassungen in anderen Ländern gelten auch im Land Sachsen-Anhalt. 2In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 1 kann auch geregelt werden, dass Anerkennungen oder Zulassungen in anderen Ländern im Land Sachsen-Anhalt nicht gelten, soweit die in anderen Ländern gestellten Anforderungen an die Sachkunde, Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen oder Untersuchungsstellen sowie an die behördlichen Kontrollen zur Ermittlung dieser Anforderungen erheblich hinter den im Land Sachsen-Anhalt gestellten Anforderungen zurückbleiben.

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