1Für die öffentliche Ermächtigung, die Handelsmakler[2] [Bis 13.01.2021: Handelsmäkler] nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Handelsgesetzbuches zu Verkäufen oder Käufen benötigen, und deren Widerruf sind die Industrie- und Handelskammern zuständig. 2Die Industrie- und Handelskammer hat den Handelsmakler[3] [Bis 13.01.2021: Handelsmäkler] zur gewissenhaften Erfüllung seiner Aufgaben zu verpflichten.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 14.01.2021.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 14.01.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes und weiterer Gesetze. Anzuwenden ab 14.01.2021.

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