Mit dem Eigentumswechsel verliert der bisherige Eigentümer seine Rechte als Mitglied der Gemeinschaft. Er ist z. B. nicht mehr berechtigt, an einer Eigentümerversammlung bzw. an den Beschlussfassungen im Wege der Abstimmung teilzunehmen.

Wird der Beschluss über die Festsetzung der Nachschüsse bzw. Anpassungsbeträge auf Grundlage der Jahresabrechnung nach Eigentumsübergang gefasst, treffen die sich hieraus ergebenden Folgen ausschließlich den neuen Wohnungseigentümer. Der bisherige Eigentümer ist nicht verpflichtet, entsprechende Nachschüsse zu leisten, ihm kommt aber auch nicht ein entsprechendes Guthaben zugute.

Das Ergebnis der Jahresabrechnung kann also nur Rechtswirkungen zulasten oder zugunsten des Rechtsnachfolgers enthalten. Insoweit steht es Veräußerer und Erwerber frei, entsprechende Ausgleichsmodalitäten etwa im Kaufvertrag zu regeln.

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