Leitsatz

(hier: für bauordnungsrechtlich auf Sondernutzungsfläche geforderten Kinderspielplatz)

 

Normenkette

§ 15 Abs. 1 WEG, § 100 BGB, § 812ff. BGB

 

Kommentar

1. Wird einem Wohnungseigentümer, ohne dass es zu einer in die Zukunft wirkenden Vereinbarung kommt, das ihm eingeräumte Sondernutzungsrecht (Garten) teilweise dadurch entzogen, dass die Bauordnung die Anlage eines gemeinschaftlichen Kinderspielplatzes erfordert, der auch nicht auf andere Grundstücksflächen verlegt werden kann, so steht diesem sondernutzungsberechtigten Eigentümer ab Widerruf einer zunächst der Gemeinschaft leihweise überlassenen Grundstücksfläche für die Zukunft ein Ausgleichsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die anderen Eigentümer im Verhältnis von deren Miteigentumsanteilen zu (vgl. auch BayObLG, NJW-RR 98, 76 = NZM 98, 335 = WE 98, 509).

2. Hat eine Gemeinschaft durch Beschluss die Zahlung einer Überbaurente mehrheitlich abgelehnt, handelt es sich insoweit um einen sogenannten Negativbeschluss, der weitergehenden Zahlungsansprüchen nicht entgegensteht. Wird ein in verdinglichter Form begründetes Sondernutzungsrecht ganz oder teilweise entzogen, kann eine analoge Anwendung des § 912 BGB nicht bedenkenfrei zur Anwendung gelangen (was in der Entscheidung näher dargelegt wird). Insoweit verbleibt es bei ungerechtfertigten Bereicherungsansprüchen zumindest für die Zukunft nach Widerruf bisheriger unentgeltlicher Grundstücksteilüberlassung. Die Gemeinschaft hat hier Gebrauchsvorteile nach Verkehrswert an die Antragstellerseite herauszugeben; unentgeltliche Überlassung auch in Zukunft scheitert nicht an Grundsätzen von Treu und Glauben (ab Gestattungswiderruf). Ein Sondernutzungsrecht erzeugt für einen Berechtigten Gebrauchsvorteile nach § 100 BGB und genießt auch Besitzschutz gegenüber den restlichen Eigentümern.

3. Der konkrete Verkehrswert der Gebrauchsvorteile im Rahmen der zeitlichen Entwicklung unter Abzug des Eigenanteils des Antragstellers muss hier vom LG neuerlich ermittelt werden, so dass zum Zweck der Festlegung der Ausgleichszahlungen der Höhe nach die Sache bei Geschäftswertansatz auf DM 24.846 zurückverwiesen werden musste.

 

Link zur Entscheidung

( KG Berlin, Beschluss vom 25.01.1999, 24 W 1394/98)

zu Gruppe 3:  Begründung, Erwerb und Veräußerung; Umwandlung

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