Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war der aus dem Verbund abgetrennte Versorgungsausgleich. Das AG war davon ausgegangen, dass beide Parteien in der Ehezeit ausschließlich Versorgungsanwartschaften erworben hatten, die im Anwartschaftsstadium nicht volldynamisch und im Leistungsstadium volldynamisch sind. Der Ehemann hatte derartige Anwartschaften bei der Architektenversorgung und bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die Ehefrau nur bei der Architektenversorgung erworben. Das AG hat sämtliche Anrechte gem. § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der BarwertVO in insgesamt volldynamische Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung umgerechnet und nach der Saldierung der umgewerteten Anrechte einen Gesamtausgleichsanspruch der Ehefrau von monatlich 163,87 EUR ermittelt. Im Wege der Realteilung hat das AG zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der Architektenversorgung ebensolche Anwartschaften für die Ehefrau i.H.v. monatlich 151,50 EUR - bezogen auf die Ehezeit - begründet. Ferner hat es zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes bei der VBL für die Ehefrau Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 12,37 EUR - ebenfalls bezogen auf die Ehezeit - "auf einem bei der gesetzlichen Rentenversicherung einzurichtenden Versicherungskonto" begründet.
Gegen diese Entscheidung hat die VBL Beschwerde und der Ehemann Anschlussbeschwerde erhoben. Beide Rechtsmittel waren teilweise erfolgreich.
Die VBL führte zur Begründung ihrer Beschwerde an, dass weder im Tenor noch in den Gründen der Entscheidung ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung genannt worden sei, bei dem die Anwartschaften für die Ehefrau zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL zu begründen seien. Ferner regte die VBL an, die Anwartschaften des Ehemannes dort im Wege erweiterter Realteilung zu Lasten der Anwartschaften des Ehemannes bei der Architektenversorgung auszugleichen, da sich die Begründung von gesetzlichen Rentenanwartschaften mangels Erfüllung der Mindestwartezeit von 60 Monaten nicht zugunsten der Ehefrau auswirken würde.
Der Ehemann hat ebenfalls mit der Begründung, dass die Ehefrau die Mindestwartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht erfüllen werde, im Beschwerdeverfahren den Antrag gestellt, den Versorgungsausgleich wegen der Anwartschaften bei der VBL gem. § 1587b Abs. 4 BGB auszuschließen.
Beide Rechtsmittel waren teilweise erfolgreich.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das Rechtsmittel der VBL richtete sich lediglich gegen den Ausgleich der vom Ehemann dort erworbenen Versorgungsanwartschaften nach § 1 Abs. 1 VAHRG, da die VBL nur insoweit von der angefochtenen Entscheidung betroffen ist. Allerdings wird die Höhe des nach § 1 Abs. 3 VAHRG durchgeführten Ausgleichs auch durch die Bewertung der von beiden Parteien bei der Architektenversorgung erworbenen Anwartschaften beeinflusst, da das AG die von der Ehefrau erworbenen Anrechte quotenmäßig mit den beiden Anrechten des Ehemannes verrechnet hat. Daher zwingt das Rechtsmittel der VBL dazu, die Bewertung der von beiden Parteien bei der Architektenversorgung erworbenen Anwartschaften und damit den durchgeführten Versorgungsausgleich insgesamt zu überprüfen (vgl. BGH v. 27.6.1984 - IVb ZB 767/80, MDR 1984, 921 = FamRZ 1984, 990 [991]; v. 7.10.1987 - IVb ZB 126/84, MDR 1988, 211 = FamRZ 1988, 49 [50]. Das OLG teilt die Auffassung der VBL insoweit, als der vom AG angeordnete Ausgleich der Anwartschaften des Ehemannes bei der VBL nicht den gesetzlichen Vorschriften entspricht, da der Versicherungsträger, bei dem für die Ehefrau gesetzliche Rentenanwartschaften begründet werden sollen, nicht bezeichnet worden ist. Die Entscheidung ist wegen des Fehlens einer Angabe insoweit nicht vollzugsfähig (vgl. BGH v. 18.9.1991 - XII ZB 90/90, MDR 1992, 163 = FamRZ 1991, 1425 [1426]).
Im Hinblick auf die Beschwerde der VBL wäre daher die angefochtene Entscheidung um die Bestimmung des Versicherungsträgers zu ergänzen, wobei die Deutsche Rentenversicherung Bund als zuständiger Versicherungsträger zu bestimmen wäre. Im Hinblick auf die Beschwerde der VBL ist jedoch - von Amts wegen - auch der vom AG ermittelte Gesamtausgleichsanspruch zu überprüfen. Bei der Bewertung der auszugleichen Versorgungsanwartschaften beider Parteien ist dem AG kein Fehler unterlaufen. Allerdings ist der von dem erstinstanzlichen Gericht aus der fehlenden Volldynamik der Anwartschaften beider Parteien gezogene Schluss, dass alle Anrechte nach § 1587a Abs. 3 Nr. 2 BGB i.V.m. der BarwertVO in volldynamische Anrechte umgewertet werden müssten, nicht zutreffend. Eine Umwertung nicht volldynamischer Anrechte in Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung ist nur dann erforderlich, wenn Versorgungsanwartschaften unterschiedlicher Dynamik miteinander verrechnet werden müssen und damit zum Zwecke der nach § 1587a Abs. 1 BGB vorzunehmenden Gesamtsaldierung ein "gemeinsamer Nenner" erforderlich ist. Sind jedoch - wie im vorliegenden Fall - ausschließl...