Leitsatz
Der BGH hat sich in dem Versäumnisurteil vom 18.2.2009 mit der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung wegen Zweckverfehlung nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auseinandergesetzt. Vorangegangen war der alleinige Erwerb eines Wohnungserbbaurechts durch einen der Partner und Mitfinanzierung durch den anderen Partner.
Sachverhalt
Die Parteien stritten um Ausgleichsansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Sie waren seit Mitte der neunziger Jahre befreundet und lebten in einem gemeinsamen Haushalt. Mit notariellem Vertrag vom 28.12.1998 erwarb der Kläger ein Wohnungserbbaurecht. Auf den vereinbarten Kaufpreis zahlte die Beklagte am 2.2.1999 an den beurkundenden Notar einen Betrag i.H.v. 79.000,00 DM. Am 7.7.2000 wurde der Kläger als Berechtigter im Wohnungserbbaugrundbuch eingetragen. Seit dieser Zeit bewohnt er die Wohnung gemeinsam mit der Beklagten. Am 30.10.2000 zahlte die Beklagte dem Kläger einen weiteren Betrag i.H.v. 16.000,00 DM.
Nach der Trennung der Parteien im Dezember 2002 zog der Kläger aus der Wohnung aus. Neben der Räumung der Wohnung, die ihm durch rechtskräftiges erstes Teilurteil zuerkannt worden war, verlangte der Kläger auch eine Nutzungsentschädigung von der Beklagten. Auf deren Widerklage hat das Berufungsgericht ihn durch zweites Teilurteil zur Rückerstattung der von ihr auf den Wohnungskaufpreis erbrachten beiden Beträge von umgerechnet insgesamt 48.572,73 EUR nebst Zinsen verurteilt.
Hiergegen richtete sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgte.
Die Revision führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidung
Der BGH vertrat die Auffassung, hinsichtlich des Rückzahlungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB fehlten tragfähige Ausführungen zum verfehlten gemeinsamen Zweck. Zwar habe das KG pauschal ausgeführt, dass mit den Zahlungen der Beklagten der Erwerb des Eigentums an der Wohnung durch sie bezweckt gewesen sei. Gegen einen solchen Zweck beständen aber schon deswegen Bedenken, weil die Beklagte auf einen notariellen Kaufvertrag geleistet habe, der als Käufer den Kläger und nicht sie selbst vorgesehen habe.
Denkbar wäre deswegen allenfalls eine gemeinsame Zweckabrede i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB. Dies setze allerdings voraus, dass darüber mit dem Kläger als Empfänger der Leistung eine Willensübereinstimmung erzielt worden sei. Einseitige Vorstellungen genügten nicht, denkbar sei aber eine stillschweigende Einigung, wenn der eine Teil mit der Leistung einen bestimmten Erfolg bezwecke und der andere Teil dies erkenne und die Leistung ohne Widerspruch entgegennehme (BGH BGHZ 115, 261, 263 = FamRZ 1992, 160, 161 m.w.N.).
Die danach erforderliche finale Ausrichtung der Leistung auf einen nicht erzwingbaren Erfolg werde sich innerhalb einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder einer anderen auf Dauer angelegten Partnerschaft nur bezüglich solcher Zuwendungen oder Arbeitsleistungen feststellen lassen, die deutlich über das hinausgingen, was die Gemeinschaft Tag für Tag benötige. Sie könne auch nicht allgemein in dem gegenwärtigen Zusammenleben mit dem Partner erblickt werden. Zu fordern sei eine konkrete Zweckabrede, wie sie etwa dann vorliegen könne, wenn die Partner zwar keine gemeinsamen Vermögenswerte schaffen wollten, der eine aber das Vermögen des anderen in der Erwartung vermehrt habe, an dem erworbenen Gegenstand langfristig partizipieren zu können (BGH BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822, 1826). Einem Anspruch der Beklagten aus Leistungskondiktion stehe bereits der § 814 BGB entgegen, weil sie nach eigenem Vortrag gewusst habe, zu den Zahlungen nicht verpflichtet zu sein.
Hinweis
In seiner Entscheidung vom 18.2.2009 hat der BGH ausschließlich bereicherungsrechtliche Vorschriften für den Vermögensausgleich nach gescheiterer nichtehelicher Lebensgemeinschaft geprüft und behandelt. Weiterhin werden auch Ansprüche wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage und nach Gesellschaftsrecht für grundsätzlich möglich gehalten. Insoweit empfiehlt sich die Lektüre der Entscheidungen des BGH vom 9.7.2008 - XII ZR 179/05 und 39/06 in FamRZ 2008, 1822; 1828.
Trotz wesentlicher Änderungen in der Rechtsprechung des BGH hinsichtlich des Vermögensausgleichs nach beendeter nichtehelicher Gemeinschaft gilt daher auch weiterhin die Empfehlung, bei Geltendmachung von Ansprüchen insoweit alle möglichen Richtungen und Anspruchsgrundlagen zu prüfen und im Blick zu behalten.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 18.02.2009, XII ZR 163/07