Leitsatz

Die Parteien hatten in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammengelebt, nach deren Beendigung der Kläger die Beklagte auf Zahlung in Anspruch nahm. Zur Begründung trug er vor, erhebliche finanzielle Mittel zum einen zum Aufbau des Kosmetikgeschäfts der Beklagten aufgebracht zu haben. Zum anderen habe er die Eigenmittel für den Erwerb eines Hausgrundstücks der Beklagten aufgebracht.

Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob und in welcher Höhe der Kläger Ausgleichsansprüche gegen die Beklagte geltend machen kann.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten sich 1996 kennen gelernt. Anfang des Jahres 1997 zog die Beklagte gemeinsam mit ihrem Sohn in die Wohnung des Klägers ein. Am 17.8.1998 wurde die gemeinsame Tochter der Parteien geboren. Ende Juni 2000 zogen die Parteien in ein Haus zur Miete mit Kaufoption. Im März 2001 kaufte die Beklagte das Haus, das von beiden Parteien bis zur Beendigung der Lebensgemeinschaft im September 2004 bewohnt wurde.

Der Kläger nahm die Beklagte auf Zahlung der von ihm in den Aufbau ihres Kosmetikgeschäfts und die Finanzierung des Hauses investierten Beträge in Anspruch.

Das LG hat seine Klage abgewiesen. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der Berufung, die sich als teilweise begründet erwies.

 

Entscheidung

Nach Auffassung des KG hatte der Kläger gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 29.228,13 EUR, der weitergehende Zahlungsanspruch sei unbegründet.

Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien aus § 313 BGB.

Ansprüche wegen des Aufbaus des Kosmetikgeschäfts ständen dem Kläger aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu. Er könne allerdings Rückzahlung der von ihm für das Fahrzeug der Beklagten gezahlten Darlehensraten verlangen.

Das KG verwies in seiner Entscheidung auf die neuere Rechtsprechung des BGH, wonach nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft wegen wesentlicher Beiträge eines Partners, mit denen ein Vermögenswert von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung geschaffen wurde, dessen Alleineigentümer der andere Partner sei, nicht nur gesellschaftsrechtliche Ausgleichsansprüche, sondern auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie Ansprüche nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kämen (vgl. BGH, Urt. v. 9.7.2008 - XII ZR 179/05, BGHZ 177, 193 = FamRZ 2008, 1822 und - XII ZR 39/06, FamRZ 2008, 1828 sowie Urt. v. 31.10.2007 - XII ZR 261/04, MDR 2008, 147).

Bei Leistungen eines Lebenspartners, die über das hinausgegangen seien, was das tägliche Zusammenleben erst ermöglicht habe, sei im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ausgleichsanspruch unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet sei.

Ein Ausgleichsanspruch könne nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft (§§ 730 ff. BGB) bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten einen Gesellschaftsvertrag geschlossen hätten (BGH FamRZ 1997, 1533; BGH FamRZ 2003, 1542; BGH, Urt. v. 9.7.2008 - XII ZR 179/05 - und - XII ZR 39/06 -, a.a.O., sowie 31.10.2007 - XII ZR 261/04, BGHReport 2008, 236). Eine rein faktische Willensübereinstimmung reiche für eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit nicht aus. Voraussetzung für die faktische Anwendung des Gesellschaftsrechts sei, dass beide Partner durch gemeinschaftliche Leistungen einen Vermögensgegenstand erworben und hierbei die Absicht verfolgt hätten, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte (BGH FamRZ 1982, 1065 f.; BGH NJW 1997, 906; Staudinger/Löhning, BGB, 2007, Anh. zu §§ 1297 ff. BGB, Rz. 98).

Der Umstand, dass ein Partner das Alleineigentum an dem Grundstück erwerbe, stehe einem Rückgriffe auf die §§ 705 ff. BGB dann nicht entgegen. Die dingliche Zuordnung eines Vermögensgegenstandes könne vielmehr im Einzelfall in den Hintergrund treten, wenn eine Gesamtwürdigung zu dem Ergebnis führe, dass die Schaffung eines wirtschaftlichen gemeinsamen Wertes beabsichtigt gewesen sei.

Im vorliegenden Fall verneinte das KG eine solche nach gesellschaftlichen Grundsätzen zu bewertende Zusammenarbeit der Parteien in Bezug auf das im Alleineigentum der Beklagten stehende Hausgrundstück wegen der fehlenden gesellschaftsrechtlichen Verbundenheit zwischen den Parteien. Auch bereicherungsrechtliche Ansprüche kamen nach Auffassung des KG nicht in Betracht, da insoweit eine konkrete Zweckabrede fehle.

Das KG bejahte hingegen einen Ausgleichsanspruch des Klägers über den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB. Ein solcher Anspruch komme jedenfalls soweit in Betracht, als der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde gelegen habe, die Lebensgemeinschaft, deren Ausgestaltung sie gedient habe, werde Bestand haben (BGH, Urt. v. 9.7.2008 - XII ...

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