Leitsatz

Auskunftsanspruch der Eigentümer in Vorbereitung für einen Herausgabeanspruch von Verwaltungsunterlagen

 

Normenkette

§ 28 WEG; §§ 666, 667, 675, 260 BGB

 

Kommentar

  1. Die Wohnungseigentümer haben gegen den Verwalter nach Beendigung der Verwaltertätigkeit einen Auskunftsanspruch darüber, welche Verwaltungsunterlagen sich in seinem Besitz befinden. Der Antrag auf Auskunft hat vorbereitenden Charakter für einen Herausgabeanspruch. Ein Auskunftsanspruch kann deshalb nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Hauptanspruch nicht entstanden oder bereits erloschen ist.
  2. Nach Beendigung der Verwaltertätigkeit haben die Eigentümer gegen den Verwalter einen Anspruch auf Herausgabe aller Gegenstände, die dieser aufgrund seiner Verwaltertätigkeit erlangt hat. Dazu gehören alle Unterlagen, die aus der Geschäftsbesorgung für die Wohnungseigentümer entstanden sind (vgl. auch BayObLG v. 23.3.2001, 2Z BR 6/01, NZM 2001, 469). Der Anspruch besteht auch dann, wenn dem Verwalter Entlastung erteilt worden ist. Zwar mögen unangefochten gebliebene Entlastungsbeschlüsse früherer Jahre einen Auskunftsanspruch jedenfalls dann ausschließen, wenn durch ihn die Geltendmachung eines Schadensersatzes gegen den Verwalter vorbereitet werden soll (BayObLGZ 1994, 98/102). Diese Voraussetzung liegt vorliegend jedoch nicht vor. Der Auskunftsanspruch dient hier der Vorbereitung des Herausgabeanspruchs und der Erstellung der betreffenden Jahresabrechnung durch den neuen Verwalter.
  3. Auch außergerichtliche Kostenerstattung im Rechtsbeschwerdeverfahren bei Geschäftswert dieser Instanz von EUR 800.
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 11.09.2003, 2Z BR 146/03

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