Leitsatz
Die Parteien stritten sich im Rahmen des Scheidungsverbundes wechselseitig um Zugewinnausgleichsansprüche. Die Ehefrau begehrte im Wege einer Stufenklage Auskunft über Vermögensverfügungen des Ehemannes, die er nach ihrer Auffassung vor Zustellung des Ehescheidungsantrages vorgenommen hatte. Der Ehemann trat dem Auskunftsanspruch u.a. mit der Begründung entgegen, auch seine Ehefrau habe nicht vollständig Auskunft über ihr Vermögen erteilt.
Sachverhalt
Die Parteien hatten im August 1995 geheiratet, der Scheidungsantrag wurde der Ehefrau am 14.1.2005 zugestellt. Im Rahmen des Scheidungsverbundes stritten sich die Eheleute wechselseitig um Zugewinnausgleichsansprüche.
Die Ehefrau begehrte im Wege einer Stufenklage Auskunft über Vermögensverfügungen des Ehemannes, die dieser in der Zeit vom 1.12.2003 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages auf zwei Konten bei der Volksbank vorgenommen habe und begründete ihren Anspruch damit, das Guthaben auf diesen beiden Konten habe sich in dem vorgenannten Zeitraum um ca. 317.000,00 EUR vermindert, ohne dass sich dies aufgrund der Angaben des Ehemannes zum Endvermögen nachvollziehen lasse.
Sie vertrat die Auffassung, er sei zur Auskunftserteilung über die von ihm getätigten Vermögensverfügungen verpflichtet, da der Verdacht bestehe, dass er illoyale Vermögensverminderungen vorgenommen habe, die im Rahmen des § 1375 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu berücksichtigen seien.
Der Ehemann trat dem Auskunftsantrag entgegen u.a. mit der Begründung, eine Verpflichtung zu der von der Ehefrau begehrten Auskunft bestehe nicht, da auch sie ihrerseits nicht vollständig Auskunft über ihr Endvermögen erteilt habe.
Erstinstanzlich wurde die auf Auskunftserteilung gerichtete Klage der Ehefrau durch Teilurteil mit der Begründung abgewiesen, die Durchsetzung dieses Anspruchs sei ihr schon deshalb verwehrt, weil sie selbst nicht ausreichend Auskunft erteilt habe und daher der Verdacht bestehe, dass sie selbst ebenfalls illoyale Vermögensminderungen vorgenommen habe.
Gegen dieses Teilurteil wandte sich die Ehefrau mit der Berufung. Ihr Rechtsmittel ging hinsichtlich der von ihr begehrten Auskunft zu einem der beiden Konten bei der Volksbank ins Leere, hinsichtlich des anderen Kontos hatte sie mit ihrer Berufung Erfolg.
Entscheidung
Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch der Ehefrau wegen der von ihr behaupteten illoyalen Vermögensminderung seitens des Ehemannes vor dem Stichtag war nach Auffassung des OLG in Anwendung der Grundsätze der BGH-Entscheidung vom 9.2.2005 (BGH in FamRZ 2005, 689) § 242 BGB.
Voraussetzung hierfür sei, dass der die Auskunft begehrende Ehegatte Auskunft über einzelne Vorgänge verlange und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB vortrage.
Diese Voraussetzungen seien jedenfalls hinsichtlich eines Kontos bei der Volksbank erfüllt, hinsichtlich des anderen Kontos jedoch nicht.
Das eine Konto bei der Volksbank habe zum 15.12.2003 ein Guthaben i.H.v. 56.914,75 EUR ausgewiesen, zum Stichtag hingegen nur noch ein solches von 177,04 EUR. Der Ehemann habe allerdings durch Vorlage von Überweisungsbelegen nachgewiesen, dass der Betrag aus einer Lebensversicherung i.H.v. 55.866,00 EUR auf das Konto geflossen sei. Jedenfalls diesen Betrag habe er auch verbrauchen dürfen, da er unstreitig gemäß der Vereinbarung der Parteien aus dem Zugewinnausgleichsverfahren herausgehalten und insoweit eine Vorabverteilung erfolgen sollte.
Anders sei die Rechtslage hinsichtlich des anderen Kontos bei der Volksbank zu beurteilen, welches am 29.12.2003 ein Guthaben von 323.063,68 EUR aufgewiesen habe, zum Stichtag jedoch nur noch ein solches in Höhe von 6.271,00 EUR.
Selbst bei Nichtberücksichtigung eines Betrages von fast 140.000,00 EUR, den er hätte frei verwenden dürfen, bleibe Unklarheit über die Verwendung des noch verbleibenden Betrages von fast 178.000,00 EUR. Selbst wenn man nach dem Vortrag des Ehemannes davon ausgehe, dass er seinen Lebensunterhalt von diesem Betrag habe bestreiten müssen, müsste er bis zum Stichtag ohne Berücksichtigung der ihm noch gesondert zugeflossenen Beträge rund 13.600,00 EUR monatlich für sich alleine ausgegeben haben. Die Höhe dieser Summe spreche gegen einen Verbrauch dieser Gelder für den täglichen Bedarf, daher sei der Anspruch der Ehefrau auf Auskunft bezüglich dieses Kontos grundsätzlich berechtigt.
Ihrem Anspruch stehe auch kein etwaiges treuwidriges Verhalten ihrerseits entgegen, da es auch bei einem auf § 242 BGB gestützten Auskunftsbegehren keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend gebe, dass nur derjenige Rechte geltend machen könne, der sich selbst rechtstreu verhalte (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242, Rz. 46 m.w.N.). Dies gelte insbesondere für einen im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens geltend gemachten Auskunftsanspruch.
Nach überwiegender Ansicht bestehe kein Zurückbehaltungsrecht des Ehegatten, bis der andere Ehepartner seinerseits Auskunft erteilt habe. Demzufolge komme es auch nic...