Entscheidungsstichwort (Thema)
Auskunftsanspruch im Rahmen des Zugewinnausgleichs bei Verschweigen von Vermögenswerten
Leitsatz (amtlich)
Ein Auskunftsanspruch im Rahmen des Zugewinnausgleichsverfahrens besteht auch dann, wenn der Anspruchsteller seinerseits Vermögenswerte verschwiegen hat oder verschweigt. Dies gilt unabhängig davon, ob der Auskunftsanspruch aus § 1379 BGB oder aber aus dem Gesichtspunkt der illoyalen Vermögensminderung gem.§ 242 BGB geltend gemacht wird.
Normenkette
BGB §§ 242, 1379
Verfahrensgang
AG Düsseldorf (Urteil vom 16.02.2006; Aktenzeichen 266 F 454/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Teilurteil des AG Düsseldorf vom 16.2.2006 - Aktenzeichen 266 F 454/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:
Der Antragsteller wird verurteilt, der Antragsgegnerin Auskunft über die von ihm getätigten Verfügungen über das Guthaben auf dem Konto Nr. ... bei der Volks-bank D./N. in der Zeit vom 1.12.2003 bis zum 14.1.2005 zu erteilen.
Die weiter gehende Klage auf Auskunftserteilung wird abgewiesen.
Hinsichtlich der Kosten des Verfahrens erster Instanz bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Die Parteien haben im August 1975 geheiratet, der Scheidungsantrag wurde der Antragsgegnerin am 14.1.2005 zugestellt. Im Rahmen des Scheidungsverbundes streiten die Parteien wechselseitig um Zugewinnausgleichsansprüche.
Die Antragsgegnerin begehrt in diesem Zusammenhang im Wege einer Stufenklage Auskunft über Vermögensverfügungen des Antragstellers, die dieser in der Zeit vom 1.12.2003 bis zur Zustellung des Scheidungsantrages auf zwei Konten bei der Volksbank D./N. vorgenommen haben soll und begründet ihren Anspruch damit, dass sich das Guthaben auf diesen zwei Konten in dem vorgenannten Zeitraum um insgesamt 316.797,77 EUR verringert habe, ohne dass sich dies aufgrund der Angaben des Antragstellers zum Endvermögen nachvollziehen lasse.
Sie hat die Ansicht vertreten, der Antragsteller sei zur Auskunftserteilung über die von ihm getätigten Vermögensverfügungen verpflichtet, da der Verdacht bestehe, dass dieser illoyale Vermögensminderungen vorgenommen habe, die im Rahmen des § 1375 Abs. 2 BGB bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs zu berücksichtigen seien.
Der Antragsteller ist diesem Auskunftsantrag unter Hinweis darauf entgegen getreten, dass den Parteien aufgrund einer vorweggenommenen Auseinandersetzung durch Auflösung eines Kontos sowie Kündigung einer Lebensversicherung und die sich hieran anschließende hälftige Teilung bereits gleich hohe Beträge i.H.v. 139.102 EUR und 45.000 EUR zugeflossen seien.
Darüber hinaus sei er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet, da die Antragsgegnerin ihrerseits nicht vollständig Auskunft über ihr Endvermögen erteilt habe.
Das AG hat die auf Auskunftserteilung gerichtete Klage der Antragsgegnerin durch Teilurteil vom 16.2.2004 mit der Begründung abgewiesen, dass ein Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB zwar grundsätzlich schlüssig dargelegt sei, der Antragsgegnerin die Durchsetzung dieses Anspruchs jedoch gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben deshalb verwehrt sei, weil sie selbst nicht ausreichend Auskunft erteilt habe und daher der Verdacht bestehe, dass sie selbst ebenfalls illoyale Vermögensminderungen vorgenommen habe.
Gegen dieses Teilurteil wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Auskunftsantrag hinsichtlich Verfügungen des Antragstellers auf den zwei Konten bei der Volksbank D./N. im Zeitraum 1.12.2003 bis 14.1.2005 weiter verfolgt. Hierzu trägt sie vor, der Antragsteller sei Inhaber zweier Konten bei der Volksbank D./N., auf denen sich unstreitig Ende des Jahres 2003 Guthaben von 57.216,84 EUR und 323.068,80 EUR befunden hätten, bei Zustellung des Scheidungsantrages gemäß der Auskunft des Antragstellers jedoch nur noch 177,04 EUR und 6.271,03 EUR, wobei der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung am 10.11.2005 die Auskunft erteilt habe, den Restbetrag habe er ausgegeben.
Zu Unrecht, so meint die Antragsgegnerin, sei das AG davon ausgegangen, dass ihr gleichwohl ein Auskunftsanspruch deshalb nicht zustehe, weil auch bei ihr der Verdacht illoyaler Vermögensminderungen bestehe.
Bereits verfehlt sei der Ansatz, wonach ein Auskunftsanspruch nur dann bestehe, wenn der Anspruchsteller selbst Auskunft erteile, da es jedem, der einen vermeintlichen Auskunftsanspruch habe, freistehe, dieses auch gerichtlich geltend zu machen.
Soweit das AG in diesem Zusammenhang die Auffassung vertrete, sie habe selbst keine Auskunft über die ihr im Rahmen der teilweise vorweggenommenen Vermögensauseinandersetzung zugeflossenen Beträge von 139.102 EUR und 45.000 EUR erteilt, treffe dies nicht zu, vielmehr habe sie hierzu gar keine Veranlassung gehabt, weil dem Antragsteller diese Beträge bekannt gewesen seien und sie überdies nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien dem Zugewinnausglei...