Leitsatz

Sollte ein Anspruch auf Herausgabe des Geschenks nach § 2329 BGB wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sein, so kann auch der korrespondierende Auskunftsanspruch nicht mehr erhoben werden. Dem pflichtteilsberechtigten Erben darüber hinaus einen Auskunftsanspruch nach § 2325 BGB gegen die beschenkten Miterben einzuräumen, ist nicht zulässig.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist pflichtteilsberechtigter Erbe. Der Erblasser hatte innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod den Beklagten, seinen Miterben, unentgeltlich Grundstücke zugewandt. Nun wurden die Beklagten zur Erteilung einer Auskunft über den Bestand des Nachlasses verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

 

Entscheidung

Wie sich aus § 2326 BGB ergibt, steht dem pflichtteilsberechtigten Erben der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB zu. Der Auskunftsanspruch aus § 2314 BGB steht dagegen allein dem pflichtteilsberechtigten Nichterben zu. Für einen allgemeinen Auskunftsanspruch unter Miterben ist kein Raum.

Nach § 2329 BGB kann der Pflichtteilsberechtigte zudem von jedem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks zum Zwecke der Befriedigung seines Anspruchs verlangen. Eine gesamtschuldnerische Haftung besteht hiernach nicht. Jedoch wären die Beklagten als Empfänger über die ihnen gemachten Zuwendungen unter den im Urteil des BGH v. 27.06.1973, IV ZR 50/77, NJW 1973, 1873 (1876), aufgestellten Voraussetzungen zur Auskünft verpflichtet. Vorliegend fehlt hierfür aber das Rechtschutzbedürfnis, da die Ansprüche des Klägers verjährt sind. Nach § 2332 Abs. 2 BGB beträgt die Verjährungsfrist unabhängig von der Kenntnis des Berechtigten drei Jahre vom Eintritt des Erbfalls an.

Dem Kläger darüber hinaus einen Auskunftsanspruch nach § 2325 BGB zuzubilligen, weil die Beklagten nicht nur Miterben, sondern auch Beschenkte sind, ist nicht zulässig. Die beiden Vorschriften (§ 2325 und § 2329 BGB) unterscheiden sich nach Art und Umfang der Haftung und sind in ihrer Zielsetzung nicht vergliechbar.

Aus Sicht des Senats bleibt es vielmehr bei dem Ergebnis, dass der Kläger zwar einen Pflichtteilsergänzungsanspruch haben kann, wenn sich der Nachlass als werthaltig erweisen sollte, die Beklagten ihm jedoch Auskunft über den Bestand des Nahlasses nicht schulden. Ansprüche gegen die Beschenkten können wegen Verjährung nicht mehr durchgesetzt werden.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Urteil vom 28.01.2009, 20 U 4451/08

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