OFD Magdeburg, Verfügung v. 17.11.2005, S 0131 - 18 - St 251
Nach § 9a des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte oder Erholungsorte staatlich anerkannt sind, sowie Gemeinden, in denen die Zahl der Gästeübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, zur Deckung des gemeindlichen Aufwandes für die Tourismusförderung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Betriebliche Tourismusabgabe erheben. Abgabepflichtig sind die selbstständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, die offenen Handelsgesellschaften und die Kommanditgesellschaften, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen. Für nicht am Ort ansässige Personen oder Unternehmen besteht die Abgabepflicht, soweit eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 AO gegeben ist.
Grundlage für die Erhebung der Betrieblichen Tourismusabgabe ist die Satzung der jeweiligen Gemeinde. Die danach für die Festsetzung der Abgabe maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen oder -merkmale sind den Gemeinden nach § 31 Abs. 1 AO auf Verlangen mitzuteilen. Einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht haben die Gemeinden nicht. Im Einzelfall kann jedoch nach Ermessen der Finanzbehörde Akteneinsicht gewährt werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass Verhältnisse eines anderen nicht unbefugt offenbart werden (AEAO zu § 91, Nr. 3). Da es sich bei dem Verwaltungsverfahren zur Festsetzung der Betrieblichen Tourismusabgabe nicht um ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen handelt, ist es im Regelfall ermessensgerecht, den Gemeinden Akteneinsicht nicht zu gewähren, da sie sonst Einblick in durch das Steuergeheimnis geschützte Verhältnisse erhalten könnten. Die Ablehnung ist zu begründen.
Art und Umfang der jeweiligen Mitteilung richtet sich nach der Satzung der abgabeberechtigten Gemeinde. Danach kommt eine Mitteilung, z.B. über die Höhe der Umsätze, des Gewinns i.S. des EStG bzw. KStG oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, in Betracht. Im Zweifelsfall hat das FA vor Erteilung der Auskunft die Satzung der anfragenden Gemeinde anzufordern und zu prüfen, ob die erbetene Mitteilung zulässig ist.
Eine Mitteilung ist nicht zulässig, wenn sie nicht der Festsetzung der Betrieblichen Tourismusabgabe, sondern etwa dazu dienen soll, die Höhe der Betrieblichen Tourismusabgabe in einer in Vorbereitung befindlichen Satzung festzulegen.
Ebenfalls nicht zulässig ist eine Mitteilung zum Zwecke der Beitreibung der Betrieblichen Tourismusabgabe.
Normenkette
AO § 30
AO § 31 Abs. 1;
KAG LSA § 9a