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§ 9a Betriebliche Tourismusabgabe

 

(1) 1Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte oder Erholungsorte staatlich anerkannt sind, sowie Gemeinden in denen die Zahl der Gästeübernachtungen im Jahr in der Regel das Siebenfache der Einwohnerzahl übersteigt, können zur Deckung des gemeindlichen Aufwandes für die Tourismusförderung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen sowie für die zu diesem Zweck durchgeführten Veranstaltungen eine Betriebliche Tourismusabgabe erheben. 2§ 5 bleibt unberührt.

 

(2) 1Die Betriebliche Tourismusabgabe wird von den selbständig tätigen natürlichen und juristischen Personen, den offenen Handelsgesellschaften und den Kommanditgesellschaften erhoben, denen durch den Tourismus unmittelbar oder mittelbar wirtschaftliche Vorteile erwachsen. 2Für nicht am Ort ansässige Personen oder Unternehmen bestellt die Abgabepflicht, soweit eine Betriebsstätte im Sinne von § 12 der Abgabenordnung gegeben ist.

 

(3) 1Die Betriebliche Tourismusabgabe bemißt sich nach den besonderen wirtschaftlichen Vorteilen, die dem einzelnen Abgabepflichtigen aus dem Tourismus erwachsen. 2Das Nähere ist durch die Satzung zu bestimmen. 3Die Gemeinden können auf die Beitragsschuld eines Kalenderjahres bereits während dieses Jahres Vorausleistungen erheben.

[1] § 9a aufgehoben durch Drittes Gesetz zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes. Anzuwenden bis 07.10.2019.

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