OFD Hannover, Verfügung v. 16.6.2006, S 0131 - 28 - StO 142
Aufgrund § 9 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) können Gemeinden, die ganz oder teilweise als Kurorte, Luftkurorte, Erholungsorte oder Küstenbadeorte staatlich anerkannt sind, zur Deckung ihres Aufwandes für die Fremdenverkehrswerbung und für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung, Erneuerung und Unterhaltung ihrer Einrichtungen, die dem Fremdenverkehr dienen, einen Fremdenverkehrsbeitrag erheben.
Beitragspflichtig sind alle selbstständig tätigen Personen und alle Unternehmen, denen durch den Fremdenverkehr unmittelbar oder mittelbar besondere wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Das sind in der Regel die Inhaberinnen und Inhaber von Geschäften und Betrieben wie z.B. die Verkehrsbetriebe, Beherbergungsbetriebe, Gast- und Schankwirtschaften, Kuranstalten, Apotheken sowie auch Ärztinnen und Ärzte, bestimmte Verkaufsgeschäfte, Theater, private Zimmervermieter u.a. Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf solche Personen und Unternehmen, die nicht in dem anerkannten Gebiet ihren Wohnsitz (§ 8 AO) oder Betriebssitz (§ 11 AO) haben, aber dort vorübergehend erwerbstätig sind (§ 12 AO).
Grundlage für die Erhebung der Fremdenverkehrsbeiträge ist die Satzung der jeweiligen Gemeinde. Die danach für die Festsetzung des Beitrages maßgeblichen Besteuerungsgrundlagen sind den Gemeinden nach § 31 Abs. 1 AO auf Verlangen mitzuteilen.
Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre (§ 31 Abs. 2 Satz 2 AO).
Einen Rechtsanspruch auf Akteneinsicht haben die Gemeinden nicht. Im Einzelfall kann jedoch nach Ermessen des Finanzamtes Akteneinsicht gewährt werden. Hierbei ist jedoch sicherzustellen, dass Verhältnisse eines anderen nicht unbefugt offenbart werden (AEAO zu § 91 Nr. 3). Da es sich bei dem Verwaltungsverfahren zur Festsetzung der Fremdenverkehrsbeiträge nicht um ein Verwaltungsverfahren in Steuersachen handelt, ist es im Regelfall ermessensgerecht, den Gemeinden Akteneinsicht nicht zu gewähren. Die Ablehnung ist zu begründen.
Art und Umfang der jeweiligen Mitteilung richtet sich nach der Satzung der abgabenberechtigten Gemeinde. Danach kommt eine Mitteilung, z.B. über die Höhe der Umsätze, des Gewinns i.S. des EStG bzw. KStG oder der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, in Betracht. Im Zweifelsfall hat das FA vor Erteilung der Auskunft die Satzung der anfragenden Gemeinde anzufordern und zu prüfen, ob die erbetene Mitteilung zulässig ist.
Eine Mitteilung ist nicht zulässig, wenn sie nicht der Festsetzung des Fremdenverkehrsbeitrages, sondern etwa dazu dienen soll, z.B. die Höhe des Beitrages in einer in Vorbereitung befindlichen Satzung festzulegen oder die Angemessenheit des Beitrags, der aber aufgrund anderer Kriterien (z.B. Bettenzahl) festgelegt wird, zu überprüfen.
Ebenfalls nicht zulässig ist eine Mitteilung zum Zwecke der Beitreibung der Fremdenverkehrsbeiträge.
Normenkette
AO § 31;
KAG Nds § 9