Leitsatz

Der BGH hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Auskunft zum Endvermögen von dem Auskunftspflichtigen höchst persönlich abgegeben und unterzeichnet werden muss.

 

Sachverhalt

Die Parteien stritten sich darüber, ob die Schuldnerin ihrer Verpflichtung aus einem gerichtlichen Zwischenvergleich zur Auskunftserteilung über den Stand ihres Endvermögens nachgekommen war.

Mit von ihm unterzeichneten außergerichtlichen Schreiben vom 17.3.2005 hatte der Prozessbevollmächtigte der Schuldnerin dem Gläubiger eine Aufstellung über Aktiva und Passiva mit der Einleitung "... meine Partei erteilt Endvermögensauskunft wie folgt ..." übersandt.

FamG und OLG haben dem Antrag des Gläubigers, gegen die Schuldnerin wegen Nichtvornahme der Auskunftserteilung aus dem Zwischenvergleich ein Zwangsgeld, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen, nicht entsprochen.

Hiergegen richtete sich die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde, mit der der Gläubiger geltend machte, eine ordnungsgemäße Auskunftserteilung erfordere ein von der Schuldnerin unterschriebenes Bestandsverzeichnis.

Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Entscheidung

Der BGH teilte die vom OLG vertretene Auffassung, wonach es einer persönlichen Unterschrift des Schuldners unter einer Auskunft nur dann bedürfe, wenn anders nicht sichergestellt werden könne, dass die Erklärung von dem Auskunftspflichtigen herrühre. Danach bedürfe es im vorliegenden Fall einer persönlichen Unterzeichnung durch die Schuldnerin nicht, da in der Auskunft klargestellt sei, dass diese für die Schuldnerin erteilt werde.

Ob eine Auskunftserteilung nach § 260 BGH von dem Auskunftspflichtigen zu unterzeichnen sei, sei in Rechtsprechung und Literatur umstritten (vgl. OLG Brandenburg ZERB 2004, 132 ff.; OLG Köln FamRZ 2003, 235, 236; OLG Hamm - 6. FamS - FamRZ 2001, 763; OLG München - 12. ZS - FamRZ 1996, 307, und 1995, 737; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl., § 1 Rz. 667; Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 1 Rz. 473; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rz. 595a und Kleffmann FuR 1999, 403, 405).

Nach wohl überwiegender Auffassung ist eine Unterschrift des Schuldners nicht erforderlich. Es genüge auch die Auskunftserteilung durch einen Dritten, wobei zum Teil nach der Stellung des Dritten bzw. danach differenziert werde, ob sichergestellt sei, dass die Erklärung letztlich vom Auskunftspflichtigen herrühre.

Der BGH ging von dem Erfordernis einer eigenen Auskunft des Schuldners aus, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform erfüllen müsse und daher auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gläubiger übermittelt werden dürfe.

Allerdings bedürfe es in einem solchen Fall stets der Feststellung, dass die Erklärung auch tatsächlich von dem Auskunftspflichtigen herrühre und keine solche der Hilfsperson sei. Damit werde auch vermieden, dass der Auskunftspflichtige sich im Rahmen der Abgabe der Versicherung an Eides statt auf seine fehlende Urheberschaft berufen könne.

Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass das OLG rechtsfehlerfrei davon ausgegangen sei, dass die Schuldnerin ihre Auskunftspflicht erfüllt habe.

 

Hinweis

Zur Vermeidung anderenfalls zu erwartender Schwierigkeiten sollte die Erklärung stets als Erklärung des Mandanten vorbereitet und von ihm unterzeichnet werden. Allein hieraus wird deutlich, dass nur der Mandant und nicht der Anwalt für die Richtigkeit und vor allem Vollständigkeit der Auskunft geradestehen muss.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 28.11.2007, XII ZB 225/05

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