Zusammenfassung
Angehörige, Unterhaltspflichtige und sonstige Personen sind unter weiteren Voraussetzungen zur Auskunft gegenüber einem Sozialleistungsträger verpflichtet, wenn
- das Einkommen oder das Vermögen von Angehörigen oder sonstiger Personen bei der Leistung oder ihrer Erstattung zu berücksichtigen oder
- die Leistung von der Höhe eines Unterhaltsanspruchs abhängig
ist.
Die Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder Dritten ergibt sich aus § 99 SGB X. In dieser Rechtsvorschrift enthalten ist auch der Verweis, dass für diese Personen § 60 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SGB I hinsichtlich der Verpflichtung zur Angabe von Tatsachen sowie § 65 Abs. 1 SGB I bezüglich der Grenzen der Mitwirkung entsprechend gelten. Für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung ist eine spezifische Rechtsnorm zur Auskunftsverpflichtung in § 315 Abs. 1 und 2 SGB III festgelegt.
1 Auskunftspflichten im Zusammenhang mit Sozialleistungen
Die Auskunftspflicht besteht nur im Zusammenhang mit Sozialleistungen. Für die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen (Berücksichtigung der Einnahmen des Ehegatten oder des Lebenspartners bei der Berechnung des Beitrags für die freiwillige Versicherung in der Krankenversicherung) gilt die Vorschrift nicht.
Bei einer Familienversicherung gelten hinsichtlich der Auskunftspflicht besondere Regelungen.
Die Auskunftspflichtigen haben alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung oder deren Erstattung erheblich sind, und die erforderlichen Beweismittel vorzulegen. Der Umfang der Auskunftspflicht entspricht weitgehend dem Umfang der Mitwirkungspflicht des Berechtigten bei der Beantragung von Sozialleistungen; lediglich die Pflicht zur Mitteilung von Änderungen in den Verhältnissen besteht nicht.
Eine Auskunftspflicht besteht auch für den Fall, dass Angehörige, Unterhaltspflichtige, Dritte und Erben zum Ersatz der Aufwendungen herangezogen werden können.
Umfang der Auskunftspflicht
Bei der Feststellung, ob in Härtefällen eine vollständige oder eine teilweise Befreiung von der Zuzahlungspflicht erfolgen kann, kann die Krankenkasse die im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen zur Offenlegung ihrer Einnahmen zum Lebensunterhalt auffordern.
Der frühere Ehegatte oder frühere Lebenspartner muss Auskunft über die Höhe des "neu erworbenen Unterhaltsanspruchs" im Falle der Gewährung einer Wiederauflebensrente an die geschiedenen Ehegatten geben.
Ein Erstattungsanspruch wegen zu Unrecht gezahlter Leistungen oder dessen Stundung kann von Unterhaltsverpflichtungen Dritter gegenüber den Erstattungspflichtigen abhängen; in diesen Fällen ist der Dritte zur Auskunft verpflichtet.
2 Grenzen der Auskunftserteilung
Die Pflicht zur Auskunftserteilung findet dort ihre Grenze, wo für den Berechtigten oder Antragsteller eine Mitwirkungspflicht nicht bestehen würde. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn
- diese nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung steht,
- ihre Erfüllung aus einem wichtigen Grund nicht zugemutet werden kann oder
- sich der Sozialleistungsträger die erforderlichen Kenntnisse selbst mit geringerem Aufwand beschaffen kann.
Auskunftsverweigerungsrecht
Ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht, soweit die Auskunft den Auskunftspflichtigen oder eine nahestehende Person der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung oder Ordnungswidrigkeit aussetzt. Nahestehende Personen sind der Verlobte, der (frühere) Ehegatte, der (frühere) Lebenspartner, der in gerader Linie Verwandte oder Verschwägerte sowie der in Seitenlinie bis zum dritten Grad Verwandte oder bis zum zweiten Grad Verschwägerte.
In der Arbeitslosenversicherung haben natürliche und juristische Personen, die Leistungen erbringen oder zu Leistungen verpflichtet sind oder Guthaben und Vermögensgegenstände verwahren, auf Verlangen der Arbeitsagentur hierüber Auskunft zu geben, sofern die Leistungen, Guthaben oder Vermögensgegenstände geeignet sind, eine laufende Geldleistung auszuschließen oder zu mindern. Dies gilt auch, wenn eine laufende Geldleistung beantragt worden ist, und auch in Bezug auf Guthaben oder Vermögensgegenstände des Ehegatten, des Lebenspartners oder des Partners bei einer eheähnlichen Gemeinschaft, wenn die Bedürftigkeit des Arbeitslosen zu prüfen ist.
Darüber hinaus haben Unterhaltspflichtige, Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft über ihr Einkommen und Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es geeignet ist, die Leistung auszuschließen oder zu mindern (z. B. Berufsausbildungsbeihilfe).
Geldbuße bei Missachtung der Auskunftspflicht
Kommt der Auskunftspflichtige seiner Auskunftspflicht vorsätzlich oder leichtfertig nicht nach, begeht er eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 2.000 EUR geahndet werden kann.