Leitsatz
Der Kläger verlangte von der Beklagten, seiner geschiedenen Ehefrau, im Hinblick auf eine von dem gemeinsamen volljährigen Sohn gegen ihn erhobenen Stufenklage auf Unterhalt die Auskunfts- und Belegerteilung über ihr Einkommen und Vermögen.
Erstinstanzlich wurde seine Klage abgewiesen und zur Begründung angeführt, eine Auskunftspflicht bestehe hier nicht, weil die Beklagte ggü. dem Sohn zur Auskunftserteilung über ihr Einkommen bereit sei und dieser deshalb nicht in eine Auseinandersetzung hierüber mit ihr gedrängt zu werden drohe.
Gegen das erstinstanzliche Urteil wandte sich der Kläger mit der Berufung, die keinen Erfolg hatte.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG folgte dem erstinstanzlichen Gericht. Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Auskunftserteilung und Belegvorlage gegen die Beklagte zu.
Gesetzlich geregelt sei eine Auskunftspflicht nur zwischen Unterhaltsgläubiger und -schuldner. Ein allgemeiner Auskunftsanspruch sei dem deutschen Recht fremd. Zwar sei anerkannt, dass sich ein Anspruch auf Auskunft auch aus § 242 BGB ergeben könne. Dieser setze allerdings das Bestehen besonderer rechtlicher Beziehungen vertraglicher oder außervertraglicher Art zwischen den Beteiligten voraus, die es mit sich brächten, dass der Auskunftsbegehrende entschuldbar über das Bestehen und den Umfang seines Rechts im Unklaren und deshalb auf die Auskunft des Verpflichteten angewiesen sei, während dieser die Auskunft unschwer erteilen könne und hierdurch nicht unbillig belastet werde (so schon RGZ 108, 1, 17; 158, 377, 379; ferner BGH NJW 1957, 669; NJW 1978, 1002; FamRZ 1988, 268, 269; NJW 203, 3624, 3625).
Zwar habe der BGH (in FamRZ 1988, 268) nach diesen Grundsätzen das Bestehen eines Auskunftsanspruchs des von einem volljährigen gemeinschaftlichen Kind auf Unterhalt in Anspruch genommenen einen Elternteil gegen den anderen Elternteil bejaht. Indessen sei ein solcher Anspruch nicht in jedem Fall gegeben. Vielfach - so auch im vorliegenden Fall - sei nämlich der Anspruchsteller auf die Auskunft nicht angewiesen, weil im Erstprozess des volljährigen Kindes auf Unterhalt diesem die Darlegungs- und Beweislast für den Haftungsanteil des anderen Elternteils obliege (OLG Hamburg FamRZ 1982, 627, 628; OLG Frankfurt FamRZ 1987, 839, 840; Gerhardt, a.a.O., Hoppenz/Hülsmann, Der reformierte Unterhalt, 1. Aufl. 2008, § 1606 BGB Rz. 16).
Wegen der bei dem volljährigen Kind liegenden Darlegungs- und Beweislast sei unerheblich, dass der Kläger auf Unterhalt bereits ab Oktober 2007 in Anspruch genommen werde. Unabhängig davon, ab welchem Zeitpunkt von ihm Unterhalt verlangt werde, würden für ihn die Einkommensverhältnisse des anderen Elternteils erst dann erheblich, wenn der Anspruch auch in Bezug auf den Haftungsanteil durch seinen Sohn substantiiert dargelegt worden sei. Bis dahin müsse er Unterhalt nicht leisten.
Es bestehe auch nicht die Gefahr, dass das Kind in einen Prozess gegen den nicht auskunftswilligen anderen Elternteil gedrängt werde, da die Beklagte unstreitig ihre Bereitschaft zur Auskunftserteilung ggü. dem Sohn erklärt habe.
Link zur Entscheidung
OLG Karlsruhe, Urteil vom 09.01.2009, 18 UF 207/08