Leitsatz

Ein ausschlagender Miterbe erlangt die Stellung eines pflichtteilsergänzungsberechtigten Nicht-mehr-Erben; er kann daher nicht nach § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB Auskunft über den fiktiven Nachlass verlangen.

 

Sachverhalt

Die Klägerin hat das Erbe ausgeschlagen. Ein Pflichtteilsanspruch steht ihr nicht zu, da sie nicht durch letztwillige Verfügung von Erbfolge ausgeschlossen war. Sie begehrt Auskunft über den Bestand des Nachlasses.

 

Entscheidung

Der Kl. steht der Auskunftsanspruch aus § 2314 Abs. 1 S. 1 BGB nicht zu, da diese Vorschrift nur auf enterbte pflichtteilsberechtigte Nichterben anwendbar ist.

Die Kl. ist erst durch die Ausschlagung pflichtteilsergänzungsberechtigte Nicht-mehr-Erbin geworden. Als Miterbin stehen ihr nur die eingeschränkten Auskunftsansprüche aus §§ 2027, 2028, 2057, 666, 681 BGB zu. Es würde den Sinn und Zweck des § 2314 BGB unterlaufen, wenn sie nach Ausschlagung einen von weiteren Voraussetzungen unabhängigen Auskunftsansprüch erhielte.

Der Kl. steht auch kein Anspruch auf Auskunft über unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers zu, da es hierfür an den nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) erforderlichen konkreten Anhaltspunkten fehlt. Die Kl. steht hier trotz Ausschlagung nicht besser als ein zur Ergänzung des Pflichtteils berechtigter Miterbe.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Urteil vom 06.07.2006, 6 U 53/06

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