Hinsichtlich des Mietgebrauchs haben Ausländer dieselben Rechte wie Inländer.

 
Achtung

Parabolantenne

Eine Besonderheit gilt jedoch für die Frage, ob der Vermieter verpflichtet ist, einem ausländischen Mieter die Installation einer Parabolantenne zum Empfang heimatsprachlicher Sender zu gestatten.

Nach der Rechtsprechung ist die Anbringung einer Parabol­antenne auf dem Balkon der gemieteten Wohnung genehmigungsfrei, wenn die Antenne nicht oder kaum sichtbar ist.[1] In allen anderen Fällen ist die Installation genehmigungspflichtig. Die Genehmigung ist i. d. R. zu erteilen, wenn das Haus weder über eine Gemeinschaftsantenne noch über einen Breitbandkabelanschluss verfügt.

 
Wichtig

Pflichten des Mieters:

  • Freistellung des Vermieters von allen Kosten und Gebühren
  • Leistung von Sicherheit für Beseitigungskosten[2]

Ist das Gebäude dagegen an das Breitbandkabelnetz angeschlossen oder ist eine Gemeinschaftsantenne vorhanden, hat ein ausländischer Mieter gleichwohl einen Anspruch auf Duldung einer Parabolantenne, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. Der Breitbandkabelanschluss befriedigt das Bedürfnis des Mieters auf Empfang von Fernsehprogrammen aus dessen Heimatland derzeit und in absehbarer Zukunft nicht. Eine Parabolantenne kann diesem Mangel abhelfen.
  2. Dem Anbringen der Antennenanlage stehen Vorschriften des Baurechts und des Denkmalschutzes ebenso wenig entgegen wie vom Vermieter zu beachtende Rechte Dritter.
  3. Der Mieter folgt bei der Wahl des Aufstellungsortes der Bestimmung des Vermieters, der sie unter Beachtung der empfangstechnischen Eignung danach trifft, wo ihm die Anlage am wenigsten störend erscheint. Eine auch nach allgemeiner Verkehrsanschauung erhebliche Verunzierung durch die Antennenanlage tritt nicht ein.
  4. Die Antenne wird zur weitgehenden Sicherung vor denkbaren Schäden durch einen Fachmann angebracht.
  5. Erhebliche nachteilige Eingriffe in die Bausubstanz sind ausgeschlossen.
  6. Der Mieter stellt den Vermieter von allen im Zusammenhang mit der Installation entstehenden Kosten und Gebühren frei. Gleiches gilt hinsichtlich der Haftung für durch die Antenne verursachte Schäden und den Aufwand für die Beseitigung der gesamten Antennenanlage nach Beendigung des Mietverhältnisses.
  7. Auf Verlangen des Vermieters hat der Mieter das Haftungsrisiko durch Abschluss einer Versicherung, den Beseitigungsaufwand in sonstiger Weise (z. B. Kaution) abzusichern.
  8. Im Fall mehrerer berechtigter Einzelbegehren auf Duldung von Parabolantennen folgt die Maßnahme der Bestimmung des Vermieters, der mehrere Mieter im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf die Nutzung einer gemeinsam anzubringenden und zu finanzierenden Parabolantenne verweisen darf.

Ob das Bedürfnis des Mieters auf Empfang nicht und auch künftig nicht befriedigt werden kann, muss aufgrund einer Interessenabwägung festgestellt werden. Der Vermieter darf die Zustimmung nur versagen, wenn er hierfür triftige, sachbezogene Gründe geltend machen kann.[3]

Bei der Interessenabwägung sind nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 9.2.1994[4] zwei Grundrechte zu berücksichtigen:

  • Der Mieter kann sich auf das Grundrecht der Informationsfreiheit[5] berufen. Danach hat er das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen zu unterrichten; zwischen in- und ausländischen Informationsquellen ist hierbei nicht zu unterscheiden. Der Grundrechtsschutz erstreckt sich auch auf die Beschaffung und Nutzung von Parabolantennen.
  • Dem Eigentumsgrundrecht des Vermieters aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ist ebenfalls Rechnung zu tragen. Durch dieses Recht werden die Interessen des Vermieters geschützt, eine optische Beeinträchtigung des Wohnhauses zu verhindern.

Keines der beiden Grundrechte geht dem anderen generell vor.

 
Praxis-Tipp

Vermieterargumente

  • Überdurchschnittliche Größe der Antenne.
  • Lage an der Straßenseite und damit an einer prägenden Fassade.
  • Ästhetisches, architektonisch hochwertiges Ensemble wird beeinträchtigt.

    Dies betrifft allerdings mehr den Anbringungsort und führt zu keinem grundsätzlichen Weigerungsrecht.

Im Streitfall müssen die Fachgerichte im Einzelfall feststellen, welches Recht vorrangig sein soll.[6]

Ungeklärt ist, welcher Stellenwert dem Interesse eines Mieters am Empfang von Sendungen mit religiösem Inhalt beizumessen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar das Grundrecht der Glaubens- und Religionsfreiheit[7] bei der Abwägung zu berücksichtigen. Jedoch hat er offengelassen, ob sich aus Art. 4 GG auch ein Recht auf Information über Glaubensinhalte ableiten lässt. Ein Mieter hat jedenfalls dann keinen Anspruch auf den Empfang eines bestimmten Senders, wenn dieser nicht ausschließlich über religiöse Inhalte berichtet und der Mieter die fraglichen Informationen auch auf andere Weise, etwa über Druckwerke oder das Internet, erhalten kann.[8] Der Umstand, dass der ausländische Mieter über das Breitbandkabelnetz ein Programm in seiner Heimatsprache empfangen kann, spielt bei der Interessenabwägung im Allgemeinen keine wesentliche Rolle, weil dem G...

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